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Document 91998E004053

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 4053/98 von Nelly MAES Mißbrauch humanitärer Hilfe für Länder, die sich im Krieg befinden

    ABl. C 325 vom 12.11.1999, p. 50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91998E4053

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 4053/98 von Nelly MAES Mißbrauch humanitärer Hilfe für Länder, die sich im Krieg befinden

    Amtsblatt Nr. C 325 vom 12/11/1999 S. 0050


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4053/98

    von Nelly Mäs (V) an die Kommission

    (13. Januar 1999)

    Betrifft: Mißbrauch humanitärer Hilfe für Länder, die sich im Krieg befinden

    Am 18. September 1998 erklärte der Präsident der Europäischen Kommission, daß die Europäische Union ihre Hilfe für Länder überprüfen muß, die sich im Krieg befinden, und sich weigern sollte, finanzielle Unterstützung zu leisten, falls diese für Kriegszwecke verwendet wird. Daraufhin wurde dem Vernehmen nach durch die Europäische Kommission eine interne Untersuchung eingeleitet, um mögliche Umleitungen europäischer Hilfe aufzudecken und zu prüfen, welche Sanktionen dagegen verhängt werden können.

    1. Zu welchen Ergebnissen hat diese interne Untersuchung geführt?

    2. Welche Maßnahmen hat sie seit September 1998 ergriffen, um die Regelungen für die Bereitstellung finanzieller Hilfen für Länder zu überprüfen, die sich im Krieg befinden? Wie können Länder bestraft werden, wenn sich herausstellt, daß sie europäische Hilfe für Kriegszwecke verwendet haben?

    Antwort von Herrn Pinheiro im Namen der Kommission

    (24. März 1999)

    Mit ihrer Mitteilung wollte die Kommission ihre grosse Besorgnis über die Ausweitung des Konfliktes in der Demokratischen Republik Kongo zum Ausdruck bringen, da etwa zehn Staaten direkt oder indirekt in einen Krieg regionalen Ausmasses verwickelt sind.

    Dabei handelt es sich nicht nur um eine Analyse des Risikos, daß Mittel der humanitären Hilfe zweckentfremdet werden, und auch nicht um eine interne Untersuchung, sondern um einen Überblick über die Situation in den Ländern, die in bewaffnete Konflikte verwickelt sind, da die Gefahr einer schwerwiegenden Destabilisierung und einer humanitären Katastrophe besteht, wie auch das Risiko, daß die jahrelangen Bemühungen um die zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Ländern eingeleitete Politik der Entwicklung der Wirtschafts- und Humanressourcen zunichte gemacht werden. Es handelt sich um eine berechtigte Untersuchung, die auch die öffentliche Meinung in der Gemeinschaft einbezieht, die nicht verstehen würde, wenn armen Ländern weiterhin die benötigten Hilfen gewährt würden, während die selben Länder einen Teil ihrer Eigenmittel dazu benützen, politische und territoriale Streitigkeiten mit militärischen Mitteln auszutragen.

    Diese Debatte, die bereits in den Mitgliedstaaten geführt wird, muß auch auf der Ebene der gesamten internationalen Gemeinschaft geführt werden; die Kommission hat ihre Maßnahmen bereits getroffen. Jedes neue Abkommen über eine Budgethilfe für ein AKP-Land, das in einen bewaffneten Konflikt verwickelt ist, enthält Klauseln, nach denen die Hilfe in Tranchen ausgezahlt und die Verwendung der bereitgestellten Mittel vor der Auszahlung einer neuen Tranche peinlich genau überprüft wird. Jedes Finanzierungsabkommen über eine Budgethilfe für ein Land, das an einem bewaffneten Konflikt beteiligt ist, enthält ein Schreiben der Kommission an den Staatschef des betreffenden Landes, das die vorgenannten Maßnahmen erläutert, die Besorgnis der Kommission über den betreffenden Konflikt zum Ausdruck bringt und bei der Regierung eine unverzuegliche Verhandlungslösung für den Konflikt anmahnt.

    Die humanitäre Hilfe hängt jedoch nicht von einem vorher unterzeichneten Abkommen oder Finanzierungsabkommen mit dem Empfängerland ab. Die Durchführung der Maßnahmen wird den entsprechenden Partnern (Nichtregierungsorganisationen oder Gremien der Vereinten Nationen) anvertraut. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß die kriegführenden Parteien den Zugang der humanitären Organisationen zu den Opfern in zahlreichen Konfliktgebieten absichtlich behindern, daß sie dabei nicht nur militärische Ziele verfolgen, sondern auch die Menschenrechte systematisch verletzen, gelegentlich sogar aus Gründen der ethnischen Säuberung. So sah sich die Kommission 1998 wachsenden Schwierigkeiten ausgesetzt, humanitäre Schutzzonen im Sudan, in Zentralafrika oder auch in Afghanistan einzurichten und sich dabei auch weiterhin auf ein Konzept zu stützen, das auf der Ächtung der Verletzung der Menschenrechte und des humanitären Rechtes beruht.

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