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Document 91998E003651

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3651/98 von Cristiana MUSCARDINI an die Kommission. Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen in Bergregionen

    ABl. C 207 vom 21.7.1999, p. 100 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    91998E3651

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3651/98 von Cristiana MUSCARDINI an die Kommission. Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen in Bergregionen

    Amtsblatt Nr. C 207 vom 21/07/1999 S. 0100


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3651/98

    von Cristiana Muscardini (NI) an die Kommission

    (3. Dezember 1998)

    Betrifft: Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen in Bergregionen

    Mit dem Gesetz Nr. 335/95 erhält die italienische Regierung den Auftrag, die Abgabenerleichterungen für benachteiligte landwirtschaftliche Flächen zu rationalisieren. Das Gesetzesdekret Nr. 146/97 sah eine neue Klassifizierung dieser Gebiete zum 1. Januar 1998 vor. Diese Maßnahme ist nunmehr auf den 1. Januar 1999 verschoben worden. Diese Klassifizierung wird vom Ministerialausschuß für Wirtschaftsplanung festgelegt, der zuständige Minister hat jedoch den Berufsverbänden Umklassifizierungsvorschläge vorgelegt und dabei die Reaktion unter anderem der Wählerschaft und der Gebietskörperschaften hervorgerufen, die ihrerseits mit weiteren Schwierigkeiten für die Landwirtschaft in diesen Gebieten sowie mit sicheren Zusammenbrüchen für die Betriebe, die in diesen Gebieten noch tätig sind, rechnen. Die vom Ministerialausschuß für Wirtschaftsplanung verwendeten Kriterien beruhen zwar auf sogenannten objektiven Parametern, deren allgemeine Anwendung berücksichtigt jedoch nicht die besondere Lage einzelner Provinzen.

    Es wäre daher erforderlich, zu prüfen, inwiefern eine Analogie mit den gemeinschaftlichen Kriterien und Zielsetzungen besteht, die für die Behandlung von benachteiligten Bergregionen im Rahmen der GAP angewendet werden.

    1. Kann die Kommission angeben, welche Klassifizierungskriterien sie selber verwendet hat?

    2. Hat die Kommission die territoriale Dimension der Betriebe und ihre Aufteilung berücksichtigt?

    3. Hat die Kommission die verringerte Ertragsfähigkeit dieser Gebiete und die höheren Produktionskosten berücksichtigt?

    4. Hat die Kommission die vorhandenen urbanistischen Zwänge territorialer (Parkanlagen, Naturgebiete), wasserwirtschaftlicher und umweltspezifischer Art berücksichtigt?

    5. Hat die Kommission die ökologischen Gefahren aufgrund der Aufgabe von Produktionseinheiten im Zuge einer Abnahme der Bergbevölkerung bewertet?

    Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

    (15. Januar 1999)

    Die Fragen der Frau Abgeordneten beziehen sich auf die Beihilferegelung zugunsten benachteiligter landwirtschaftlicher Gebiete gemäß der Verordnung (EG) 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur(1).

    1. Berggebiete sind entweder durch schwierige klimatische Verhältnisse, die verkürzte Vegetationszeiten zur Folge haben, oder durch steile Hänge gekennzeichnet, an denen keine oder nur teuere landwirtschaftliche Maschinen eingesetzt werden können. Auch das Zusammentreffen dieser beiden Faktoren kann zur Einstufung als Berggebiet führen. Gemäß der Richtlinie 75/273/EWG des Rates vom 28. April 1975 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG(2) gelten für Italien folgende spezifische Kriterien: mittlere Höhenlage der Gemeinde von 700 m in Nord- und Mittelitalien und von 800 m in Süditalien oder Hangneigung von mehr als 20 % bzw. Mindesthöhenlage von 600 m in Nord- und Mittelitalien und von 700 m in Süditalien und Hangneigung von mehr als 15 %.

    2. Weder die von den einzelnen Betrieben bewirtschafteten Flächen noch ihre Aufteilung sind ein Kriterium für die Einstufung. Für die Gewährung von Ausgleichsbeihilfen an Landwirte in benachteiligten Gebieten gilt jedoch eine Mindestgrösse von 3 ha LN (in Süditalien 2 ha).

    3. Diese Aspekte hängen eng mit der Definition als Berggebiete zusammen. Darüber hinaus setzen die Mitgliedstaaten die Höhe der Ausgleichsbeihilfen je nach der Beeinträchtigung durch die ständigen natürlichen Nachteile fest.

    4. Andere Kriterien als die Höhenlage und Hangneigung werden bei der Einstufung von Berggebieten nicht berücksichtigt. Umweltspezifischen und wasserwirtschaftlichen Zwängen kann Rechnung getragen werden, wenn es um die Einstufung als "kleines Gebiet mit spezifischen Hindernissen", der dritten Art benachteiligter Gebiete, geht.

    5. Die Kommission weist nachdrücklich darauf hin, daß die Verarmung der landwirtschaftlichen Bevölkerung sowie ihre Folgen, wie die Aufgabe von Feldern, Umweltschäden und Bevölkerungsrückgang, die wesentlichen Gründe für den Erlaß der gemeinschaftlichen Beihilferegelung für benachteiligte Gebiete sind, was sich auch in ihrer Definition widerspiegelt. Der Bevölkerungsrückgang ist eines der Kriterien, die bei einer Einstufung als "von Entvölkerung bedrohtes benachteiligtes Gebiet", der zweiten Art benachteiligter Gebiete, unbedingt zu berücksichtigen sind.

    Abschließend sei darauf hingewiesen, daß die Kommission die von der Frau Abgeordneten erwähnte Initiative zur "Umklassifizierung" nicht kennt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission geplante Gebietsänderungen sowie alle damit zusammenhängenden Informationen mit. Auf welcher Ebene (Rat oder Kommission) über die Änderung einer bestehenden Einstufung entschieden wird, hängt vom Umfang der Änderungen ab.

    (1) ABl. L 142 vom 2.6.1997.

    (2) ABl. L 128 vom 19.5.1975.

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