This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 91998E003412
WRITTEN QUESTION No. 3412/98 by Roberta ANGELILLI to the Commission. Building development in Bufalotta
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3412/98 von Roberta ANGELILLI an die Kommission. Parzellierung in Bufalotta
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3412/98 von Roberta ANGELILLI an die Kommission. Parzellierung in Bufalotta
ABl. C 207 vom 21.7.1999, p. 65
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3412/98 von Roberta ANGELILLI an die Kommission. Parzellierung in Bufalotta
Amtsblatt Nr. C 207 vom 21/07/1999 S. 0065
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3412/98 von Roberta Angelilli (NI) an die Kommission (17. November 1998) Betrifft: Parzellierung in Bufalotta Der Stadtrat von Rom hat eine grosse Parzellierung im Stadtteil Bufalotta genehmigt. Dort sollen 2 Mio Kubikmeter Zement für Gebäude und Einkaufszentren verbaut werden, und dies in einem dicht bevölkerten Gebiet, wo das Verhältnis von bebauter Fläche und Grünfläche bzw. Einwohnern am schlechtesten in der gesamten Stadt ist und wo man nur äusserst schwierig in den Strassen vorankommt. Wenn nun ein grosses Einkaufszentrum gebaut wird, wird dies zu einem Ungleichgewicht in der Wirtschaft dieses Viertels führen und zu Lasten der kleinen und mittleren Geschäftsinhaber gehen. Kann die Kommission angesichts dieser Tatsachen und des Vorhandenseins einiger Stätten von archäologischem Interesse folgende Fragen beantworten: 1. Verstösst diese Parzellierung gegen die Richtlinie 85/337(EWG(1) über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Konsultation der Bürger? 2. Steht sie im Widerspruch zu den Erklärungen der EU zum Schutz des archäologischen Erbes, insbesondere in Anlage 3 der Richtlinie 97/11/EWG(2)? 3. Widerspricht sie den Erfordernissen der Lebensfähigkeit eines bereits dicht bevölkerten Gebiets, dessen Zustand sich erheblich verschlechtern würde? Antwort von Frau Bjerregaard im Namen der Kommission (25. Januar 1999) Auf Grundlage der von der Frau Abgeordneten gemachten Angaben kann nach Ansicht der Kommission nicht davon ausgegangen werden, daß die angesprochenen Arbeiten unter die Richtlinie 85/337/EWG fallen. Anhang II Buchstabe 10 b schließt Städtebauprojekte ein. Nach Artikel 4 Absatz 2 sind Projekte der in Anhang II aufgezählten Klassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten Kriterien oder Schwellenwerte festlegen, anhand derer bestimmt werden kann, welche von den Projekten der in Anhang II aufgezählten Klassen einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 der Richtlinie unterzogen werden sollen. Italien hat am 12. April 1996 ein Dekret (D.P.R. Atto di indirizzo e coordinamento concernente disposizioni in materia di valutazione di impatto ambientale) erlassen, das in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 2 solche Kriterien und Schwellenwerte für die in Anhang II auf geführten Klassen von Projekten festlegt. Städtebauprojekte sind unter Punkt 7 b von Anhang B des italienischen Dekrets aufgeführt. Auf Grundlage der von der Frau Abgeordneten gemachten Angaben kann nicht festgestellt werden, ob das genannte Projekt unter Anhang II Buchstabe 10 b der Richtlinie fällt, gemäß Anhang B Buchstabe 7 b des italienischen Dekrets. 1. Daher ist die Kommission ausserstande festzustellen, ob das genannte Projekt unter Umständen gegen die Richtlinie 85/337/EWG verstösst. Fällt das Projekt nicht unter die Richtlinie, liegt kein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit vor. Die Frau Abgeordnete erwähnt nicht, daß die Öffentlichkeit nicht unterrichtet wurde. Auf jeden Fall ist die Kommission daher nicht in der Lage, einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Projekten, die unter die Richtlinie fallen, festzustellen. 2. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie 97/11/EG bis zum 14. März 1999 umsetzen. 3. Die Kommission sieht sich ausserstande festzustellen, welche gemeinschaftliche Rechtsvorschrift im spezifischen Falle Anwendung findet. (1) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. (2) ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.