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Document 91998E003398

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3398/98 von Guido PODESTÀ an die Kommission. Adoption von minderjährigen Kindern

ABl. C 182 vom 28.6.1999, p. 77 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91998E3398

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3398/98 von Guido PODESTÀ an die Kommission. Adoption von minderjährigen Kindern

Amtsblatt Nr. C 182 vom 28/06/1999 S. 0077


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3398/98

von Guido Podestà (PPE) an die Kommission

(17. November 1998)

Betrifft: Adoption von minderjährigen Kindern

Zwar fallen die Vorschriften für die Adoption und die Pflegschaft von Minderjährigen nicht unmittelbar in die Zuständigkeit der Kommission, man darf sich aber zu Recht fragen, wie es möglich ist, daß die Union nicht rigoros gegen Übergriffe auf Minderjährige bei der Adoption und der Pflegschaft vorgehen kann, auch innerhalb der Union, vor allem aber auf internationaler Ebene und wenn die Lage im Herkunftsland des Kindes instabil ist. Hierbei sei leider auf die Vorfälle in den letzten fünf Jahren in Rumänien verwiesen, wo die hohe Zahl von Kindern, die von Bürgern aus den Mitgliedstaaten adoptiert wurden, den Generationszyklus des Landes ernsthaft gefährdet und nur Kinder, die körperlich oder geistig behindert sind, nicht adoptiert wurden.

Viele Gesetze der Mitgliedstaaten in diesem Bereich stützen sich auf die Konvention des Europarates von 1993 zum Schutz der Kinder, in der die Mitgliedstaaten zu einer engen Zusammenarbeit in bezug auf die internationale Adoption aufgefordert werden. In der Entschließung des Europäischen Parlaments von 1996 wurden der Rat und die Kommission aufgefordert, in Absprache mit den assoziierten Staaten und unter Beachtung der geltenden internationalen Vorschriften ihre Zusammenarbeit in juristischer und sozialer Hinsicht im Zusammenhang mit dem Problem der Adoption zu vertiefen.

Hält die Kommission es angesichts dieser Sachlage für notwendig:

1. für die internationale Adoption, bei der es sich ja um eine Sonderform der Freizuegigkeit von Personen handelt, unbedingt für eine wirkliche Harmonisierung der Gesetze der Mitgliedstaaten zu sorgen?

2. Sollte dieses Problem nicht auch unter juristischen Gesichtspunkten betrachtet werden, damit verhindert werden kann, daß die Adoption zu einem Handel mit schutzlosen Kindern degeneriert, wenn ein rigoroses, gleichzeitig aber transparentes und einfaches System von Garantievorschriften in bezug auf Übergriffe oder Bürokratie fehlt?

3. Sollte im übrigen nicht verhindert werden, daß dieses neue System der harmonisierten Vorschriften sich zu einem weiteren bürokratischen Hindernis für die Adoptionen erweist, sondern vielmehr den Kindern einerseits Schutz und andererseits die Möglichkeit einer neuen Familie garantiert?

Antwort von Frau Gradin im Namen der Kommission

(7. Januar 1999)

Die Kommission teilt die Besorgnis des Herrn Abgeordneten über den Schutz von Kindern aus Dritländern im Falle von Pflegschaft und internationaler Adoption.

Das Hagür Übereinkommen von 1993 über internationale Adoption schafft einen Rahmen für internationale Zusammenarbeit. Es regelt die Kontakte zwischen den Behörden im Herkunfts- und Aufnahmeland und befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Adoptionsbeschlüssen. Die Rechte und Interessen des Kindes stehen dabei im Vordergrund. Nach Ansicht der Kommission würde mit der Unterzeichnung und Ratifizierung des Übereinkommens durch alle Mitgliedstaaten der rechtliche Rahmen für internationale Adoptionen wesentlich verbessert. Bisher haben acht Mitgliedstaaten das Übereinkommen unterzeichnet. Ratifiziert wurde es allerdings nur von Dänemark, Spanien und Finnland. Es ist darauf hinzuweisen, daß viele der Herkunftsländer das Übereinkommen bereits unterzeichnet und ratifiziert haben.

Darüber hinaus wird das Übereinkommen(1) über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, sobald es ratifiziert ist, einen wesentlichen Beitrag zu einem zuegigen Abschluß der Adoptionsverfahren in der Gemeinschaft leisten.

Die Kommission hat nicht die Absicht, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in diesem Bereich in naher Zukunft weiter zu harmonisieren, da es bereits einschlägige internationale Instrumente gibt.

(1) ABl. C 261 vom 27.8.1997.

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