This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 91998E003369
WRITTEN QUESTION No. 3369/98 by Graham WATSON to the Commission. Semi-skimmed milk
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3369/98 von Graham WATSON an die Kommission. Teilentrahmte Milch
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3369/98 von Graham WATSON an die Kommission. Teilentrahmte Milch
ABl. C 297 vom 15.10.1999, p. 68
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3369/98 von Graham WATSON an die Kommission. Teilentrahmte Milch
Amtsblatt Nr. C 297 vom 15/10/1999 S. 0068
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3369/98 von Graham Watson (ELDR) an die Kommission (16. November 1998) Betrifft: Teilentrahmte Milch Kann die Kommission bestätigen, daß ihre Antwort auf die Schriftliche Anfrage E-1368/98(1) zutreffend ist? Ist es nicht korrekt, daß die Mitgliedstaaten unterschiedliche Preise für Vollmich bzw. teilentrahmte Milch erheben? Wurden bei der Konzipierung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) 3392/93(2) Fragen der Gesundheit von Kindern berücksichtigt? Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission (7. Dezember 1998) Die Kommission bestätigt, daß ihre Antwort auf die Schriftliche Anfrage E-1368/98 des Herrn Abgeordneten zutreffend ist. Gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Schulmilchförderung ist bei der Festsetzung des Beihilfebetrags für die verschiedenen Milcherzeugnisse der jeweilige Milchgehalt zu berücksichtigen. Mit anderen Worten, der Beihilfebetrag sollte in Beziehung zum Wert des Erzeugnisses stehen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, daß der Nettoverkaufspreis der verschiedenen Erzeugnisse in etwa gleich hoch ist, damit die Entscheidung der Schüler für das eine oder andere Erzeugnis nicht durch den Preis beeinflusst wird. Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht verpflichtet, für unterschiedliche Erzeugnisse den gleichen Preis zu verlangen. Sie sind lediglich verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß der von dem Begünstigten gezahlte Preis die Beihilfe widerspiegelt. Es ist daher zulässig, daß teilentrahmte Milch und Vollmilch zu unterschiedlichen Preisen verkauft werden. Die Kommission ist davon überzeugt, daß die gemeinschaftliche Schulmilchregelung mit gesundheitlichen Belangen im Einklang steht. (1) ABl. C 402 vom 22.12.1998, S. 119. (2) ABl. L 306 vom 11.12.1993, S. 27.