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Document 91998E003177

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3177/98 von Paul RÜBIG an die Kommission. Bäckereilehrlinge und Nachtarbeit

    ABl. C 96 vom 8.4.1999, p. 165 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    91998E3177

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3177/98 von Paul RÜBIG an die Kommission. Bäckereilehrlinge und Nachtarbeit

    Amtsblatt Nr. C 096 vom 08/04/1999 S. 0165


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3177/98

    von Paul Rübig (PPE) an die Kommission

    (12. Oktober 1998)

    Betrifft: Bäckereilehrlinge und Nachtarbeit

    Die Brotproduktion ist ein sehr dynamischer Sektor. Kundenwünsche machen es notwendig, daß Brot und Gebäck bereits um 6 Uhr früh zur Verfügung stehen. Demgegenüber verbietet die Richtlinie 94/33 über den Jugendarbeitschutz die Nachtarbeit von Jugendlichen zwischen Mitternacht und 4 Uhr früh. Damit entgeht den Bäckerlehrlingen ein wesentliches Element der Berufsausbildung, nämlich die Möglichkeit, die Teigherstellung zu erlernen. Schon durch die Einschränkung des Nachtarbeitsverbotes um eine Stunde könnte hier Abhilfe geschaffen werden. Kleinere und mittlere Bäckereibetriebe, die seit jeher überwiegend die Lehrlingsausbildung getragen haben, wären damit auch in Zukunft wieder eher in der Lage, neue Lehrlinge auszubilden.

    Europas Beschäftigungssituation muß verbessert werden. Besonderes Augenmerk gilt dabei der Jugendbeschäftigung. Kann sich die Kommission aufgrund dieser Erwägung vorstellen, daß das Nachtarbeitsverbot zumindest für besonders betroffene Sektoren um eine Stunde vorverlegt werden könnte?

    Antwort von Herrn Flynn im Namen der Kommission

    (5. November 1998)

    Gemäß Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz(1) wachen die Mitgliedstaaten darüber, daß jeder Arbeitgeber den Jugendlichen altersgerechte Arbeitsbedingungen garantiert.

    Was Nachtarbeit betrifft, so besteht nach Artikel 9 der Richtlinie ein allgemeines Nachtarbeitsverbot für Kinder und Jugendliche. Um den Besonderheiten bestimmter Tätigkeitssektoren Rechnung zu tragen dürfen die Mitgliedstaaten allerdings gemäß der Richtlinie unter bestimmten Bedingungen Nachtarbeit für Jugendliche gestatten. Hierbei gilt jedoch zwischen Mitternacht und vier Uhr morgens nach wie vor ein Arbeitsverbot.

    Die Kommission ist der Auffassung, daß diese Bestimmung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, einen Ausgleich zwischen den Bedürfnissen der Berufsausbildung von Jugendlichen im Bäckereisektor und dem Schutz der Jugend vor jeglicher Arbeit, die die Sicherheit, die Gesundheit oder die körperliche Entwicklung gefährden können, herzustellen.

    Die in den Mitgliedstaaten geltenden gesetzlichen Bestimmungen scheinen zu bestätigen, daß diese Auffassung berechtigt ist.

    (1) ABl. L 216 vom 22.6.1994.

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