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Document 91998E002938

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2938/98 von Graham WATSON an die Kommission. Sicherheitsstandards der Schwimmbäder in Hotels und Ferienanlagen

    ABl. C 96 vom 8.4.1999, p. 153 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91998E2938

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2938/98 von Graham WATSON an die Kommission. Sicherheitsstandards der Schwimmbäder in Hotels und Ferienanlagen

    Amtsblatt Nr. C 096 vom 08/04/1999 S. 0153


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2938/98

    von Graham Watson (ELDR) an die Kommission

    (8. Oktober 1998)

    Betrifft: Sicherheitsstandards der Schwimmbäder in Hotels und Ferienanlagen

    Zur Zeit gibt es keine EU-Gesetzgebung, die Hotels und Ferienanlagen dazu verpflichtet, einen Bademeister für ihre Schwimmbecken zu beschäftigen oder mehrsprachige Informationen über ihre Badeanlagen beziehungsweise Rettungsmaterial bereitzustellen. Ist die Kommission der Ansicht, daß dieser Bereich einer EU-Gesetzgebung bedarf?

    Antwort von Frau Bonino im Namen der Kommission

    (21. Oktober 1998)

    Die Kommission ist sich der Gefahren bewusst, die Schwimmbäder darstellen können. Allein in den letzten beiden Jahren hat sie vier Projekte - Sicherheit öffentlicher Schwimmbäder, Verhütung des Ertrinkens von Kindern, Verhütung von Unfällen in Schwimmbecken, Sicherheit und Qualität von Freizeitbädern - bezuschusst.

    Die Sicherheit von Schwimmbädern hängt von zahlreichen Faktoren ab. Neben den vom Herrn Abgeordneten angesprochenen Aspekten sind dies unter anderem Faktoren, die mit dem Bau, der Wartung, der Wasserqualität, den hygienischen Verhältnissen der übrigen Bereiche sowie der Ausbildung des Personals zusammenhängen.

    Einige dieser Aspekte werden in Gemeinschaftsrichtlinien aufgegriffen, so in der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(1) (Erhöhung der Eigensicherheit von Bauwerken), der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen(2) (z.B. Rettungswesten), der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen(3) (u.a. Sicherheit von elektrischen Pumpen), der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(4) sowie den Einzelrichtlinien über die Gesundheit und Sicherheit von in Schwimmbädern tätigen Arbeitnehmern.

    Auf andere Aspekte wurde in der europäischen Normung eingegangen; so arbeitet das Europäische Komitee für Normung (CEN) derzeit mehrere freiwillige Normen speziell für Schwimmbäder aus, in denen es beispielsweise um Sicherheitstafeln, schwimmende Absperrungen oder Leitern geht.

    Weitere Aspekte, insbesondere im Zusammenhang mit dem Betrieb von Schwimmbädern wie die Beaufsichtigung der Schwimmgäste, ihre Information sowie die Bereitstellung von Rettungsausrüstung fallen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten; die Kommission plant in diesem Bereich derzeit keine gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

    Eine Richtlinie über die Verantwortlichkeit der Diensteerbringer hätte zu einem besseren Schutz beitragen können. Die Kommission sah sich jedoch 1994 gezwungen, einen diesbezueglichen Vorschlag(5) nach der Stellungnahme des Parlaments (insbesondere des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte ), des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie der Erwägungen des Europäischen Rates von Edinburgh zur Subsidiarität (Artikel 3 b) zurückzuziehen.

    (1) ABl. L 40 vom 11.2.1989.

    (2) ABl. L 339 vom 30.12.1989.

    (3) ABl. L 77 vom 26.3.1973.

    (4) ABl. L 183 vom 29.6.1989.

    (5) ABl. C 12 vom 18.1.1991.

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