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Document 91998E002640

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2640/98 von Alexandros ALAVANOS an die Kommission. Schuldenregelung für Agrargenossenschaften in Griechenland

    ABl. C 118 vom 29.4.1999, p. 111 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91998E2640

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2640/98 von Alexandros ALAVANOS an die Kommission. Schuldenregelung für Agrargenossenschaften in Griechenland

    Amtsblatt Nr. C 118 vom 29/04/1999 S. 0111


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2640/98

    von Alexandros Alavanos (GÜ/NGL) an die Kommission

    (1. September 1998)

    Betrifft: Schuldenregelung für Agrargenossenschaften in Griechenland

    Nach Meldungen der griechischen Presse prüft die Kommission die Vereinbarkeit der von der griechischen Regierung durch Gesetz Nr. 2538/97 ergriffenen Maßnahmen betreffend die Schulden von Agrargenossenschaften mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen.

    Die durch das Gesetz vorgesehenen Regelungen sind von entscheidender Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Genossenschaften in Griechenland, und deshalb muß die Lage dringend geklärt werden. Kann die Kommission dazu folgende Fragen beantworten: Besteht ein Problem bei den Verordnungen und der Anwendung des Gesetzes Nr. 2538/97 über die Regelung der Schulden von genossenschaftlichen Körperschaften, wo ist dieses angesiedelt, und welche Verfahren sollen anschließend eingeleitet werden, um dieses Problem zu lösen und die Anwendung des Gesetzes zu ermöglichen?

    Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

    (30. September 1998)

    Die Kommission hat tatsächlich Zweifel an der Vereinbarkeit einiger in dem griechischen Gesetz Nr. 2538/97 vorgesehener Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt geäussert. Da es sich dabei um staatliche Beihilfen handelt, hat die Kommission mit Entscheidung vom 31. März 1998 beschlossen, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Entscheidung wird in Kürze im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Das Verahren ist also mit der genannten Bestimmung des EG-Vertrags vorgegeben und wird es der Kommission ermöglichen, eine abschließende Entscheidung über die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit den Wettbewerbsregeln zu treffen.

    Die Einwände der Kommission gegen die in dem Gesetz Nr. 2538/97 vorgesehenen Maßnahmen stützen sich auf die Überlegung, daß die fraglichen Beihilfen die Kriterien des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen, ohne für eine der Ausnahmeregelungen gemäß den Absätzen 2 oder 3 desselben Artikels in Frage zu kommen. Was insbesondere die Beihilfen zur Tilgung der Schulden der Genossenschaften betrifft, so erfuellen die von der griechischen Regierung beabsichtigten Maßnahmen nach Auffassung der Kommission nicht die Bedingungen der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(1).

    (1) ABl. C 283 vom 19.9.1997.

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