EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 91998E002638

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2638/98 von Brigitte LANGENHAGEN an die Kommission. Auslegung und Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG

ABl. C 118 vom 29.4.1999, p. 110 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

European Parliament's website

91998E2638

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2638/98 von Brigitte LANGENHAGEN an die Kommission. Auslegung und Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG

Amtsblatt Nr. C 118 vom 29/04/1999 S. 0110


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2638/98

von Brigitte Langenhagen (PPE) an die Kommission

(1. September 1998)

Betrifft: Auslegung und Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG

Handelt es sich bei dem mit dem Bau von Schienenverkehrswegen (Eisenbahnstrecken, Magnetschnellbahnstrecken) verfolgten Ziel, eine Reduzierung der Schadstoffbelastung aus Luftverkehr und Strassenverkehr durch Verkehrsverlagerung auf die Schiene zu erreichen, um Erwägungen im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG(1) (FFH-RL)?

Die praktische Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, der sogenannten Habitat-Richtlinie, begegnet in der praktischen Anwendung durch die Mitgliedstaaten einigen Unsicherheiten. Nach Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 FFH-RL gehören zu den zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses u.a. Erwägungen im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt. Von besonderer Bedeutung in dieser Hinsicht ist gerade unter Umweltschutzgesichtspunkten der Bau von Schienenverkehrsstrecken. Zu den wesentlichen Zielsetzungen dieser Vorhaben gehört die Verlagerung des Strassenverkehrs und Luftverkehrs auf die Schiene zum Zwecke einer Reduzierung der durch Flugzeuge und Kraftfahrzeuge verursachten Schadstoffbelastung (CO2, CO, NOx, Kohlenwasserstoffe, Benzol). Hieraus ergibt sich die gestellte Frage, welche die Kommission beantworten möge.

Antwort von Frau Bjerregaard in Namen der Kommission

(1. Oktober 1998)

Artikel 6 Absatze 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(2) hat zum Ziel, zu gewährleisten, daß alle Pläne und Projekte, die sich auf ein für Natura 2000 ausgewiesenes Schutzgebiet auswirken könnten, den Anforderungen der Naturerhaltung Rechnung tragen.

Wird nachgewiesen, daß ein Projekt die Integrität eines Gebiets erheblich beeinträchtigen kann, so darf es von den einzelstaatlichen Behörden nur genehmigt werden, wenn nachgewiesen wird, daß es keine Alternativlösung gibt (auf dem Gebiet der Eisenbahninfrastrukturenen bedeutet dies, daß der Antragsteller Alternativtrassen prüfen und ggf. ihre Nichtdurchführbarkeit beweisen mu[bgr ]), daß der Plan oder das Projekt von erheblichem öffentlichem Interesse ist, Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind und die Kommission von diesen unterrichtet wird.

Für Gebiete, die einen prioritären Typ eines natürlichen Lebensraumes oder eine prioritäre Art einschließen, ist in Artikel 6 Absatz 4, zweiter Abschnitt, eine zusätzliche Bedingung nidedergelegt. Das zur Begründung des Projekts angeführte erhebliche Interesse muß sich auf Erwägungen der menschlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit, maßgeblich günstige Auswirkungen auf die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, auf andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses beschränken.

Diese zusätzliche Bedingung kann jedoch nur gestellt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat alle anderen obenerwähnten Verpflichtungen einhält.

Der Schienentransport weist im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern wie Strassen- oder Luftverkehr eindeutige Umweltvorteile auf. Die Kommission bezweifelt jedoch, daß er generell als "maßgeblich günstige Auswirkung auf die Umwelt" gemäß Artikel 6 Absatz 4 zweiter Abschnitt der Richtlinie 92/43/EWG betrachtet werden kann. Eine Antwort erscheint nur für jeden einzelnen Fall im Rahmen spezifischer Projekte möglich.

(1) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(2) ABl. L 206 vom 22.7.1992.

Top