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Document 91998E002377

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2377/98 von Eryl McNALLY an die Kommission. Höchstmengen von Rückständen

    ABl. C 96 vom 8.4.1999, p. 83 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91998E2377

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2377/98 von Eryl McNALLY an die Kommission. Höchstmengen von Rückständen

    Amtsblatt Nr. C 096 vom 08/04/1999 S. 0083


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2377/98

    von Eryl McNally (PSE) an die Kommission

    (27. Juli 1998)

    Betrifft: Hoechstmengen von Rückständen

    Einem besorgten Brief eines Bürgers meines Wahlbezirks zufolge, sollen am 1. Januar 2000 neue Vorschriften über die Hoechstmengen von Arzneimittelrückständen in Pferden in Kraft treten.

    Könnte die Kommission mitteilen, wie auf europäischer Ebene verhindert werden soll, daß Tiere leiden müssen, wenn diese Vorschriften in Kraft treten?

    Wird dabei zwischen Tieren für Freizeit und Wettkampf und solchen, die für die Nahrungskette bestimmt sind, unterschieden? Mit welchen Mitteln würde diese Unterscheidung vorgenommen (z.B. durch Kaltbrennen, bzw. dem Versehen mit Mikrochips oder Ohrmarken)?

    Könnte die Kommission bitte ferner mitteilen, ob es infolge des Inkrafttretens dieser Vorschriften Erhöhungen der Pferdeversicherungen geben soll?

    Antwort von Herrn Bangemann im Namen der Kommission

    (22. September 1998)

    Die Verordnung (EWG) 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs(1) ist am 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Diese Verordnung steht im Zusammenhang mit Artikel 4 der Richtlinie 81/851/EWG des Rates(2). Gemäß dieser Richtlinie kann eine Zulassung nur für ein Tierarzneimittel erteilt werden, das für zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere bestimmt ist, wenn die in diesem Erzeugnis enthaltenen Wirkstoffe in den Anhängen I, II oder III der Verordnung (EWG) 2377/90 aufgeführt sind. Die Aufnahme in die Anhänge I, II oder III der Verordnung (EWG) 2377/90 des Rates bedeutet, daß der Stoff positiv bewertet wurde.

    Die Verordnung (EWG) 2377/90 des Rates legt eine Übergangsphase für sogenannte "alte Stoffe" (Stoffe, die bereits vor dem 1. Januar 1992 auf dem Markt waren) fest. Für diese Stoffe musste vor dem 1. Januar 1996 bei der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln in London (EMEA) ein Antrag auf Festlegung einer Rückstandshöchstmenge (MRL) zusammen mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Diese Ausnahmeregelung wurde durch die Verordnung (EG) 434/97 vom 3. März 1997(3) vom 1. Januar 1997 bis zum 1. Januar 2000 bereits verlängert.

    Es wurde vorgeschlagen, daß Wirkstoffe, die zur Verabreichung an Pferde bestimmt sind, die zu Sportzwecken gehalten werden, von diesen Bestimmungen ausgenommen werden sollten. Jedoch werden viele Pferde am Ende ihres Lebens geschlachtet, und ihr Fleisch wird zum Verzehr angeboten, unabhängig davon, ob sie im Hinblick auf die Fleischproduktion oder zu Freizeitzwecken gehalten wurden. Dies trifft auch für Pferde in Ländern zu, in denen Pferdefleisch normalerweise nicht verzehrt wird, da diese Pferde oft in andere Länder exportiert werden, wo sie zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden. Die Trennung der Tiere, die zu Sport- oder Freizeitzwecken gehalten werden, von den zur Lebensmittelherstellung bestimmten Tieren ist nicht leicht. Jedes Kontrollsystem muß unbestechlich und verläßlich sein. Ein System, das sich jedoch ausschließlich auf Unterlagen stützt (vor allem, wenn solche Unterlagen nur aus einer Erklärung des Pferdebesitzers bestehen), kann diesen Anforderungen nicht gerecht werden. Unauslöschbare Kennzeichnung mit Mikrochips, Brandmarkung und Tätowierung wurden vorgeschlagen, doch sind die Diskussionen über die Wirksamkeit und Durchführbarkeit solcher Markierungssysteme noch nicht abgeschlossen. Selbstverständlich müssen alle Lösungen für die gesamte Gemeinschaft und nicht nur für bestimmte Mitgliedstaaten gelten.

    Die Kommission prüft ebenfalls verschiedene Optionen, um die Zulassung von Tierarzneimitteln unter bestimmten Bedingungen zu erleichtern. Alle Lösungen müssen Produkte berücksichtigen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) 2377/90 des Rates auf dem Markt waren. Gegenwärtig bemüht sich die Kommission um eine Lösung der bestehenden Probleme, die die Grundsätze des Verbraucherschutzes berücksichtigt.

    Versicherungsgebühren für Pferde werden von den einschlägigen Unternehmen entsprechend ihrer eigenen Risikoanalyse festgelegt.

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990.

    (2) ABl. L 317 vom 6.11.1981.

    (3) ABl. L 67 vom 7.3.1997.

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