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Document 91998E002250

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2250/98 von María SORNOSA MARTÍNEZ an die Kommission. Gegen die Menschenrechte und die Menschenwürde gerichtete Attraktionen in Freizeitparks

    ABl. C 96 vom 8.4.1999, p. 65 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91998E2250

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2250/98 von María SORNOSA MARTÍNEZ an die Kommission. Gegen die Menschenrechte und die Menschenwürde gerichtete Attraktionen in Freizeitparks

    Amtsblatt Nr. C 096 vom 08/04/1999 S. 0065


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2250/98

    von María Sornosa Martínez (GÜ/NGL) an die Kommission

    (22. Juli 1998)

    Betrifft: Gegen die Menschenrechte und die Menschenwürde gerichtete Attraktionen in Freizeitparks

    Die vor kurzem in einem Vergnügungspark bei Lloret del Mar erfolgte Inbetriebnahme der sog. Freizeitpark-Attraktion "Original Shocker" - eine Nachbildung des elektrischen Stuhls - und das anschließende Verbot durch die katalanischen Behörden war Anlaß für Kontroversen und grosse Besorgnisse im Hinblick auf die bestehenden Regelungen und Normen, die für die Aufstellung der verschiedenen Attraktionen in dieser Art von Freizeitparks maßgeblich sind.

    Obwohl der Betrieb von Attraktionen durch die Dirección General de Jügos y Espectáculos (Generaldirektion für Spiel- und Vergnügungsstätten) genehmigt werden muß, zeigt sich in der Praxis, daß viele dieser Attraktionen ohne die notwendige Genehmigung aufgestellt werden.

    Dieser "elektrische Stuhl" stellt ein offenes Plädoyer für die Todesstrafe dar und ist wahrscheinlich das ungeheuerlichste Beispiel einer ganzen Serie von Attraktionen in ortsfesten Vergnügungsparks und wandernden Jahrmärkten, die sowohl die Menschenwürde und die Menschenrechte als auch den Tierschutz missachten.

    Welche Kontroll- und Genehmigungsverfahren sind von der Kommission beschlossen worden, um die Normen und die Sicherheit der in Freizeitparks und nicht ortsfesten Jahrmärkten betriebenen Attraktionen zu beurteilen?

    Wäre es angesichts der wachsenden Beliebtheit und Verbreitung dieser Art von Freizeiteinrichtungen, die mehrheitlich von Kindern und Jugendlichen besucht werden, nicht notwendig, die bestehenden Bestimmungen auf europäischer Ebene zu überprüfen?

    Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu ergreifen, um zu verhindern, daß durch diese Art von Attraktionen die Menschenrechte verletzt werden?

    Antwort von Frau Bonino im Namen der Kommission

    (5. Oktober 1998)

    In bezug auf die Sicherheitsaspekte von Vergnügungsparkts und die Notwendigkeit entsprechender Gemeinschaftsvorschriften möchte ich die Frau Abgeordnete auf die Antwort der Kommission auf die mündliche Anfrage H-669/97 von Herrn Willockx während der Fragestunde der Septembertagung des Europäischen Parlaments verweisen(1).

    Attraktionen in Vergnügungsparks wie die von der Frau Abgeordneten genannte sind vor allem unter dem Gesichtspunkt sittlicher und psychologischer Beeinträchtigungen zu beurteilen, die sie vor allem bei Kindern und Jugendlichen verursachen könnten.

    Die für Vergnügungsparks anwendbaren gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften betreffen vor allem die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer und den freien Dienstleistungsverkehr (EG-Vertrag, insbesondere die Artikel 52, 56, 59 und 66, bzw. Richtlinie 75/369/EWG über Maßnahmen zur Vereinfachung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Reisegewerbes(2)).

    Maßnahmen oder Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit sittlichen oder psychologischen Beeinträchtigungen durch die betreffende Attraktion fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können die Vermarktung dieser Art von Geräten aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen gemäß Artikel 36 EG-Vertrag einschränken, sofern die getroffenen Maßnahmen in bezug auf diese Ziele angemessen sind. Eine europäische Initiative zur Harmonisierung der Vorschriften für den Schutz der geistigen Gesundheit oder der sittlichen Entwicklung ist derzeit nicht geplant.

    (1) Verhandlungen des Parlaments (September 1997).

    (2) ABl. L 167 vom 30.6.1975.

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