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Document 91998E002067

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2067/98 von Eluned MORGAN an die Kommission. Lebendexporte

    ABl. C 297 vom 15.10.1999, p. 3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91998E2067

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2067/98 von Eluned MORGAN an die Kommission. Lebendexporte

    Amtsblatt Nr. C 297 vom 15/10/1999 S. 0003


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2067/98

    von Mair Morgan (PSE) an die Kommission

    (7. Juli 1998)

    Betrifft: Lebendexporte

    Wie beabsichtigt die Kommission zu gewährleisten, daß im Falle von Ausfuhrerstattungen an Händler, die Lebendvieh aus der EU in den Nahen Osten und nach Nordafrika exportieren, die Tiere human behandelt werden?

    Beabsichtigt die Kommission in irgendeiner Weise, Fleischausfuhren aus der EU eher zu fördern als Lebendexporte?

    Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

    (22. September 1998)

    Um Tiere beim Transport in Drittländer besser schützen zu können, hat der Rat Ende letzten Jahres einen Vorschlag der Kommission angenommen, wonach Ausfuhrerstattungen künftig von der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig gemacht werden (vgl. Verordnung (EG) 2634/97 vom 18. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1)). Im März 1998 hat die Kommission Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung erlassen (vgl. Verordnung (EG) 615/98 vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungs-regelung in bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport(2)), die insbesondere vorsieht, daß Rindersendungen beim Verlassen der Gemeinschaft auf jeden Fall kontrolliert werden müssen, während die Kontrollen bei der Ankunft am Bestimmungsort in regelmässiger Abständen oder immer dann stattfinden, wenn ein unabhängiger Tierarzt besondere Verdachtsgründe geltend macht. Diese Bestimmungen sind am 1. September 1998 in Kraft getreten.

    Die Kommission beabsichtigt z.Z. nicht, Maßnahmen vorzuschlagen, die von Lebendtiertransporten abhalten würden, weil davon zwangsläufig auch solche Transporte betroffen wären, bei denen die Tierschutzvorschriften eingehalten werden. Der Rinderhandel hat lange Tradition, und weil die Gemeinschaftspreise wesentlich höher sind als die Preise in Drittländern, werden Ausfuhrerstattungen gezahlt. Diese Erstattungen werden seit 1968 gewährt, als die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch geschaffen wurde. In bestimmten Drittländern besteht nun einmal eine spezifische Nachfrage nach lebenden Tieren. Wenn die Europäische Union den Lebendviehhandel einstellt, werden andere Länder in diese Lücke springen, und die Gemeinschaft wird diesen Markt verlieren.

    Die Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch und lebende Rinder werden mindestens alle drei Monate festgesetzt und im Amtsblatt veröffentlicht. Für Rindfleisch werden unterschiedliche Erstattungen gezahlt. Der Erstattungssatz richtet sich nach Bestimmungsort. Bei Ausfuhren lebender Tieren, ausgenommen reinrassige Zuchttiere, an Bestimmungsorte, für die der höchste Erstattungssatz gewährt wird, liegt das derzeitige Erstattungsniveau bei 52 ECU/100 kg Lebendgewicht für männliche Rinder und bei 22,50 ECU/100 kg Lebendgewicht für weibliche Rinder, während auf frisches Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern ein Satz von 110,50 ECU/100 kg Schlachtkörpergewicht angewendet wird.

    (1) ABl. L 356 vom 31.12.1997.

    (2) ABl. L 82 vom 19.3.1998.

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