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Document 91998E001549
WRITTEN QUESTION No. 1549/98 by Luigi CALIGARIS to the Commission. Reduced rates of excise duty or exemptions from excise duty under Directive 92/81/EEC
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1549/98 von Luigi CALIGARIS an die Kommission. Senkung der Verbrauchsteuersätze bzw. der Verbrauchsteuerbefreiung gemäß der Richtlinie 92/81/EWG
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1549/98 von Luigi CALIGARIS an die Kommission. Senkung der Verbrauchsteuersätze bzw. der Verbrauchsteuerbefreiung gemäß der Richtlinie 92/81/EWG
ABl. C 386 vom 11.12.1998, p. 148
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1549/98 von Luigi CALIGARIS an die Kommission. Senkung der Verbrauchsteuersätze bzw. der Verbrauchsteuerbefreiung gemäß der Richtlinie 92/81/EWG
Amtsblatt Nr. C 386 vom 11/12/1998 S. 0148
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1549/98 von Luigi Caligaris (ELDR) an die Kommission (19. Mai 1998) Betrifft: Senkung der Verbrauchsteuersätze bzw. der Verbrauchsteuerbefreiung gemäß der Richtlinie 92/81/EWG Die Entscheidung des Rates der EU 97/425/EG(1) ermächtigt einige Mitgliedstaaten, für Mineralöle mit bestimmten Verwendungzwecken ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen anzuwenden und beizubehalten, entsprechend dem Verfahren, das in der Richtlinie 92/81/EWG(2) festgelegt wurde. In der Liste in Artikel 1 dieser Entscheidung sind weder die italienische Provinz Triest noch 25 betroffene Gemeinden in der Provinz Udine aufgeführt, während die Provinzen Aosta und Görz weiterhin auf dieser Liste stehen. Dies stellt eine unannehmbare Diskriminierung der genannten Provinzen dar, zumal es im Gesetz zur Einführung einer Freizone in Görz von 1945, das heute noch in Kraft ist, wörtlich heißt: "Die Befreiungen der Zone von Görz werden auch auf die Provinz Triest ausgeweitet." Im übrigen gelten die Gründe, aus denen diese Befreiungen eingeführt wurden, auch für die Provinz Triest, die stark unter den kriegerischen Auseinandersetzungen des Zweiten Weltkrieges gelitten hat. 1. Ist dieser Sachverhalt nach Meinung der Kommission eine Diskriminierung, durch die die Bürger der betreffenden Gemeinden und die Wirtschaft der Provinzen Triest und Udine allgemein stark benachteiligt wurden? 2. Kann die Kommission erklären, weshalb die Provinzen Triest und Udine aus der Liste der Sonderregelung für die ermäßigten Verbrauchsteuersätze bzw. Verbrauchsteuerbefreiungen der Richtlinie 92/81/EWG gestrichen wurden? 3. Hält es die Kommission aus den obengenannten Gründen nicht für notwendig, gemäß Artikel 1 der Richtlinie 92/81/EWG auch die Provinzen Triest und Udine einzubeziehen? Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission (3. Juli 1998) 1. und 2. Die Kommission teilt nicht die Auffassung, daß die Entscheidung des Rates 97/425/EG vom 30. Juni 1997 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren der Richtlinie 92/81/EWG vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen für Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken anzuwenden und beizubehalten, eine Diskriminierung der betreffenden Provinzen darstellt, da die bestehenden Ausnahmeregelungen in der Entscheidung lediglich nach der ursprünglich gewährten Dauer differenziert werden. Die Bestimmung, die das Aostatal und Görz betrifft, findet sich in Artikel 1 der Entscheidung, da sie ursprünglich unbefristet genehmigt worden ist. Die Regelung über Steuersatzermäßigungen zugunsten von Udine und Triest ist in Artikel 3 aufgeführt, da sie ursprünglich befristet war und dementsprechend jetzt verlängert worden ist. Es hat sich daher nichts geändert. Die Bestimmung gilt nach wie vor. 3. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Bestimmung sich der Herr Abgeordnete bezieht. Artikel 1 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates verweist lediglich auf die Einführung harmonisierter Steuersätze. Er hat keinen geographischen Bezug. Artikel 1 der Entscheidung 97/425/EG gilt in jedem Fall nur für Ausnahmeregelungen, die unbefristet genehmigt worden sind. (1) ABl. L 182 vom 10.7.1997, S. 22. (2) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12.