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Document 91998E001326

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1326/98 von Rolf BEREND an die Kommission. Gegenseitige Anerkennung von Lehrerdiplomen in der EU

ABl. C 31 vom 5.2.1999, p. 34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91998E1326

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1326/98 von Rolf BEREND an die Kommission. Gegenseitige Anerkennung von Lehrerdiplomen in der EU

Amtsblatt Nr. C 031 vom 05/02/1999 S. 0034


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1326/98

von Rolf Berend (PPE) an die Kommission

(24. April 1998)

Betrifft: Gegenseitige Anerkennung von Lehrerdiplomen in der EU

Ist ein in Deutschland erworbenes Lehrerdiplom als vollwertiger Abschluß in der EU anerkannt und der Inhaber desselben berechtigt, in anderen EU-Mitgliedstaaten als Lehrer tätig zu sein?

Gilt dies auch für Lehrer, die in den neuen deutschen Bundesländern tätig sind, ihr Diplom in der ehemaligen DDR absolviert haben und inzwischen über jahrzehntelange praktische Erfahrung verfügen?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(22. Juni 1998)

Um die tatsächliche Ausübung des im EG-Vertrag verbrieften Rechts auf Freizuegigkeit zu erleichtern, hat die Gemeinschaft mehrere Rechtsinstrumente zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen zwecks Aufnahme einer Berufstätigkeit geschaffen.

Entsprechend dem Ausbildungsniveau gilt entweder die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen(1), oder die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992(2) über eine zweite allgemeine Regelung, mit der die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise erfasst werden, die sich auf ein niedrigeres Ausbildungsniveau erstrecken. Die genannten Richtlinien sind auf alle reglementierten Berufe anwendbar, die nicht Gegenstand von Einzelrichtlinien sind (wie die Berufe Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Hebamme, Apotheker, Krankenschwester/-pfleger, Architekt). Da der Lehrerberuf (zumindest bei Ausübung an einer öffentlichen Schule) in den meisten Ländern reglementiert ist, erfolgt die Anerkennung des Lehrerdiploms nach Maßgabe der Richtlinien über eine allgemeine Regelung.

In diesen Richtlinien wird davon ausgegangen, daß die Behörden des Aufnahmestaates einem Angehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaates grundsätzlich die Ausübung eines bestimmten Berufs in ihrem Hoheitsgebiet gestatten müssen, wenn dieser über ein Diplom verfügt, das ihm in seinem Herkunftsstaat Zugang zu demselben Beruf verschafft. Diese Form der Anerkennung verleiht dem Betreffenden somit das Recht, unter denselben Voraussetzungen wie Inhaber eines nationalen Diploms einen bestimmten Beruf ausüben zu dürfen, ohne daß damit jedoch beide Diplome generell als gleichwertig anzusehen wären.

Ein Unionsbürger, der in dem Mitgliedstaat, in dem er seine Qualifikationen erworben hat, über einen voll anerkannten Abschluß als Lehrer verfügt und diesen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben möchte, kann sich somit auf die beiden oben zitierten allgemeinen Anerkennungsregelungen berufen. In dem hier angesprochenen Fall einer in der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung können die genannten Richtlinien ebenfalls in Anspruch genommen werden, sofern der Abschluß ohne weiteres zur Ausübung des Lehrerberufs in Deutschland berechtigt und dessen Anerkennung zum Zwecke der Berufsausübung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt wird.

Zu beachten ist, daß das durch besagte Richtlinien geschaffene Anerkennungsverfahren nicht die automatische Gleichwertigkeit der Diplome zur Folge hat, sondern von dem Betreffenden bestimmte Formalitäten zu erfuellen sind: So muß dieser persönlich bei der dafür zuständigen Behörde einen Antrag stellen, in dem er genau angibt, welchen Beruf er ausüben möchte.

Sachdienliche Informationen hierzu können auch über Internet (http://citizens.eu.int) abgefragt oder dem Leitfaden "Arbeiten in einem anderen Land der Europäischen Union" entnommen werden, den wir dem Herrn Abgeordneten sowie dem Generalsekretariat des Europäischen Parlaments unverzueglich zuleiten werden. Der Leitfaden wird durch Merkblätter ergänzt. Das Merkblatt "Anerkennung Ihrer Ausbildung - Lehrerinnen und Lehrer" enthält Informationen zur Anerkennung gemäß den Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG sowie nützliche Anschriften im Inland.

(1) ABl. L 19 vom 24.1.1989.

(2) ABl. L 209 vom 24.7.1992.

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