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Document 91998E001311

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1311/98 von José GARCÍA-MARGALLO Y MARFIL an die Kommission. EURO 1999

    ABl. C 323 vom 21.10.1998, p. 124 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91998E1311

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1311/98 von José GARCÍA-MARGALLO Y MARFIL an die Kommission. EURO 1999

    Amtsblatt Nr. C 323 vom 21/10/1998 S. 0124


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1311/98 von José García-Margallo y Marfil (PPE) an die Kommission (29. April 1998)

    Betrifft: EURO 1999

    Dank dem Stabilitäts- und Wachstumspakt, der im Juni 1997 vom Europäischen Rat von Amsterdam beschlossen wurde, haben die Mitgliedstaaten das mittelfristige Haushaltsziel eines "geringen Defizits oder eines Überschusses anzustreben". Setzen sie ihre Haushaltskonsolidierung in den kommenden Jahren fort, wird die Lage der Staatsfinanzen den Mitgliedstaaten gestatten, den Folgen einer eventuell ungünstigen Wirtschaftsentwicklung für den Haushalt wirksamer zu begegnen.

    Wie würde sich jedoch die gegenwärtige Lage in Österreich darstellen, wenn der Stabilitätspakt im Zeitraum von 1992 bis 1997 gegolten hätte?

    Antwort von Herrn de Silguy im Namen der Kommission (2. Juni 1998)

    Der Stabilitäts- und Wachstumspakt besteht aus einer Entschließung des Europäischen Rats vom 7. Juni 1997 ((ABl. C 236 vom 2.8.1997. )), der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken ((ABl. L 209 vom 2.8.1997. )) und der Verordnung Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermässigen Defizit2. Ziel des Stabilitäts- und Wachstumspakts ist es, die Haushaltsdisziplin in der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) zu gewährleisten und somit das richtige Stabilitätsumfeld für ein nachhaltiges Wachstum zu schaffen. Durch die Regelungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts besteht für die Mitgliedstaaten ein starker Anreiz, übermässige Defizite zu vermeiden oder * falls sie dennoch auftreten* rasch zu korrigieren.

    Im Jahr 1992 belief sich das öffentliche Defizit in Österreich auf 2,0 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP), im Jahr 1993 auf 4,2 % des BIP. Nachdem Österreich der Gemeinschaft im Januar 1995 beigetreten war, entschied der Rat am 10. Juli 1995 (nach Artikel 104 c Absatz 6 EG-Vertrag), daß in Österreich ein übermässiges Defizit bestand. Im Zeitraum 1992 bis 1997, auf den sich der Herr Abgeordnete bezieht, war die österreichische Haushaltspolitik vor allem auf Konvergenz angelegt, d.h. auf die Korrektur des übermässigen Defizits und somit die Erfuellung des Konvergenzkriteriums der Finanzlage der öffentlichen Hand. Die Absätze 9 und 11 des Artikels 104 c EG-Vertrag, die die Verhängung von Sanktionen regeln, galten im übrigen in der zweiten WWU-Stufe noch nicht.

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