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Document 91998E001094
WRITTEN QUESTION No. 1094/98 by Claudio AZZOLINI , Antonio TAJANI to the Commission. Infringement of the preamble to, and Article F of, the Treaty on European Union (Preamble to, and Article 6 of, the Treaty of Amsterdam)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1094/98 von den Abgeordneten Claudio AZZOLINI , Antonio TAJANI an die Kommission. Verletzung der Präambel und des Artikels F des EUV (Präambel und Artikel 6 - Vertrag von Amsterdam)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1094/98 von den Abgeordneten Claudio AZZOLINI , Antonio TAJANI an die Kommission. Verletzung der Präambel und des Artikels F des EUV (Präambel und Artikel 6 - Vertrag von Amsterdam)
ABl. C 386 vom 11.12.1998, p. 80
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1094/98 von den Abgeordneten Claudio AZZOLINI , Antonio TAJANI an die Kommission. Verletzung der Präambel und des Artikels F des EUV (Präambel und Artikel 6 - Vertrag von Amsterdam)
Amtsblatt Nr. C 386 vom 11/12/1998 S. 0080
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1094/98 von Claudio Azzolini (PPE) und Antonio Tajani (PPE) an die Kommission (7. April 1998) Betrifft: Verletzung der Präambel und des Artikels F des EUV (Präambel und Artikel 6 - Vertrag von Amsterdam) Vor einigen Monaten hat RAI, die staatliche italienische Rundfunk- und Fernsehgesellschaft, als disziplinäre Maßnahme Herrn Dott. Ermanno Corsi, Chefredakteur am Sitz der RAI in Neapel und Präsident des Journalistenverbandes von Kampanien, eine "schriftliche Verwarnung" erteilt. Die Maßnahme ist formal und inhaltlich reine Schikane und sollte eine Vergeltungsmaßnahme für die Beiträge von Dott. Corsi sein, die er gelegentlich für die Kolumne "Opinioni" auf der ersten Seite der Tageszeitung "Roma" kostenlos zur Verfügung stellt. Die Kolumne "Opinioni" ist dem Gedankenaustausch und der freien Meinungsäußerung gewidmet. Offensichtlich verwechselt man in der RAI professionelle Leistungen, für die eine vorherige Sondergenehmigung des Unternehmens notwendig ist, mit der Meinungsfreiheit, die nach Artikel 21 der italienischen Verfassung ausdrücklich und umfassend geschützt ist und daher keinen Zensuren, Genehmigungen oder Kontrollen unterliegt. Eine Lösung des Konflikts wurde aber weder durch den Hinweis erzielt, daß Beiträge in der Kolumne "Opinioni", in der immer Süditalien betreffende Fragen aufgegriffen werden, keine professionelle Leistung darstellen, noch durch eine Erklärung des Chefredakteurs und des Herausgebers der Zeitung "Roma", in der bestätigt wird, daß Dott. Corsi kein Entgelt für seine Beiträge erhalten hat. 1. Ist die Kommission nicht auch der Auffassung, daß die staatliche italienische Rundfunk- und Fernsehgesellschaft RAI die Meinungsfreiheit einschränkt und dadurch die allgemein anerkannten, den Vorschriften der Mitgliedstaaten und dem Vertrag über die Europäische Union zugrunde liegenden Rechtsgrundsätze der Europäischen Union verletzt? 2. Kann die Kommission die italienische Regierung und den für die Aufsicht über die RAI im italienischen Parlament zuständigen Ausschuß dazu auffordern, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verletzung eines in der italienischen Verfassung und in den Grundrechten der Europäischen Union festgeschriebenen Rechts zu verhindern, und den Widerruf der ungerechtfertigt angedrohten Disziplinarmaßnahme verlangen? Antwort von Herrn Oreja im Namen der Kommission (20. Juli 1998) Artikel F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union verpflichtet die europäischen Organe, in ihren Rechtsakten und Handlungen die Grundrechte zu achten, verleiht der Union bzw. der Gemeinschaft aber keine unmittelbare und allgemeine Zuständigkeit in diesem Bereich (Gutachten Nr. 2/94 des Gerichtshofs). Die Kommission kann daher den Ersuchen der Herren Abgeordneten nicht nachkommen.