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Document 91998E001022
WRITTEN QUESTION No. 1022/98 by José APOLINÁRIO to the Commission. Structural Funds and the outermost regions
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1022/98 von José APOLINÁRIO an die Kommission. Strukturfonds und Regionen in äußerster Randlage
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1022/98 von José APOLINÁRIO an die Kommission. Strukturfonds und Regionen in äußerster Randlage
ABl. C 386 vom 11.12.1998, p. 72
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1022/98 von José APOLINÁRIO an die Kommission. Strukturfonds und Regionen in äußerster Randlage
Amtsblatt Nr. C 386 vom 11/12/1998 S. 0072
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1022/98 von José Apolinário (PSE) an die Kommission (26. März 1998) Betrifft: Strukturfonds und Regionen in äußerster Randlage Der geänderte Unionsvertrag, der Vertrag von Amsterdam, enthält den Begriff der Gebiete in äußerster Randlage. Bei einer Prüfung der "Agenda 2000" und der verfügbaren Informationen über die neuen Strukturfonds-Verordnungen ist festzustellen, daß diese Vertragsbestimmung in den von der Kommission vorgeschlagenen Texten nicht berücksichtigt worden ist. Welche spezifische Haltung gedenkt die Kommission zu den Regionen in äußerster Randlage, insbesondere den Azoren, einzunehmen? Ist sie nicht - speziell mit Blick auf das Auslaufen der Initiative Regis - der Auffassung, daß die Art und Weise, in der die Regionen in äußerster Randlage in den Verordnungsvorschlägen zur Geltung kommen, unzulänglich und unvollständig ist? Antwort von Frau Wulf-Mathies im Namen der Kommission (23. April 1998) Sowohl in den zukünftigen Bestimmungen des Vertrags vom Amsterdam, und zwar im neuen Artikel 227 Absatz 2, als auch in der Agenda 2000(1) und in den Vorschlägen der Kommission für die neuen Strukturfondsverordnungen wird den Gebieten in äußerster Randlage ganz besondere Beachtung geschenkt, indem sie den Ziel-1-Gebieten gleichgestellt werden. Im Sinne einer Themenkonzentration, der Vereinfachung der Leitung und der Verwaltung sowie letztlich einer größeren Wirksamkeit der Maßnahmen beabsichtigt die Kommission, die bisher im Rahmen von REGIS I und REGIS II durchgeführten Maßnahmen in die Programmplanung für das Ziel 1 einzubeziehen. Um sicherzustellen, daß die Kohäsionsbemühungen fortgesetzt und die Sichtbarkeit sowie der innovative Charakter der Gemeinschaftsinitiativen in Zukunft gestärkt werden, beabsichtigt die Kommission, wie sie in Artikel 19 der Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds(2) vorschlägt, ihre Tätigkeit auf drei Bereiche von gemeinsamen Interesse zu konzentrieren: die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit, die Entwicklung des ländlichen Raumes und die Humanressourcen im Kontext der Chancengleichheit. (1) KOM(97) 2000 endg. (2) KOM(98) 131 endg.