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Asiakirja 91998E000823

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 823/98 von Jan SONNEVELD an die Kommission. Europäisches Modell für eine Gesundheitsbescheinigung beim Export von trockenem Geflügelmist

ABl. C 386 vom 11.12.1998, s. 47 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Euroopan parlamentin verkkosivustolla

91998E0823

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 823/98 von Jan SONNEVELD an die Kommission. Europäisches Modell für eine Gesundheitsbescheinigung beim Export von trockenem Geflügelmist

Amtsblatt Nr. C 386 vom 11/12/1998 S. 0047


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0823/98

von Jan Sonneveld (PPE) an die Kommission

(9. März 1998)

Betrifft: Europäisches Modell für eine Gesundheitsbescheinigung beim Export von trockenem Gefluegelmist

Der innergemeinschaftliche Handel mit trockenem unverarbeiteten Gefluegelmist wird in der Praxis durch das Fehlen von Bescheinigungen beeinträchtigt, in denen die tiermedizinischen Aspekte des Mists beschrieben werden. Im Anhang zur Entscheidung der Kommission 96/103/EG(1) vom 25. Januar 1996 wird angekündigt, daß die Kommission ein Modell für eine Gesundheitsbescheinigung ausarbeiten wird. Seither sind zwei Jahre vergangen, und es liegt noch kein Konzept für das europäische Modell vor. Der Mitgliedstaat Deutschland hat jetzt aus eigener Initiative eine Gesundheitsbescheinigung für den Handel mit trockenem unverarbeiteten Gefluegelmist entwickelt.

1. Hat die Europäische Kommission von der deutschen Gesundheitsbescheinigung für den Export von trockenem Gefluegelmist Kenntnis genommen?

2. Ist die deutsche Gesundheitsbescheinigung rechtsgültig?

3. Würde es die Kommission begrüßen, wenn auch andere Mitgliedstaaten eigene Gesundheitsbescheinigungen entwickeln würden?

4. Wird die Kommission die deutsche Gesundheitsbescheinigung als Grundlage für das eigene Modell verwenden?

5. Innerhalb welcher Frist wird die Kommission auf der Grundlage der deutschen Gesundheitsbescheinigung ein eigenes Modell für eine Gesundheitsbescheinigung für den Export von trockenem Gefluegelmist vorlegen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(23. April 1998)

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Handel mit Tiermist (Gülle) und bei der Einfuhr dieses Erzeugnisses hat die Kommission am 25. Januar 1996 die Entscheidung 96/103/EG zur Änderung des Anhangs I Kapitel 14 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsvorschriften nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(2) erlassen, in der vorgesehen ist, daß die Kommission nach Anhörung des Ständigen Veterinärausschusses das Modell einer Gesundheitsbescheinigung festlegt.

Gesundheitsbescheinigungen der Mitgliedstaaten sind der Kommission nicht bekannt. Sie wird sich jedoch nach der Existenz derartiger Bescheinigungen erkundigen, um festzustellen, ob sie u.U. mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

Aufgrund der Prioritäten, die in anderen Bereichen des Veterinär- und Tierzuchtrechts gesetzt wurden, kann die Kommission nicht verbindlich angeben, wann ein Bescheinigungsmuster für den Handel mit verarbeitetem Gefluegelmist vorgeschlagen wird.

(1) ABl. L 24 vom 31.01.1996, S. 28.

(2) ABl. L 24 vom 31.1.1996.

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