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Document 91998E000561
WRITTEN QUESTION No. 561/98 by Olivier DUPUIS to the Commission. Civil law in Belgium
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 561/98 von Olivier DUPUIS an die Kommission. Das Zivilrecht in Belgien
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 561/98 von Olivier DUPUIS an die Kommission. Das Zivilrecht in Belgien
ABl. C 304 vom 2.10.1998, p. 130
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SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 561/98 von Olivier DUPUIS an die Kommission. Das Zivilrecht in Belgien
Amtsblatt Nr. C 304 vom 02/10/1998 S. 0130
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0561/98 von Olivier Dupuis (ARE) an die Kommission (4. März 1998) Betrifft: Das Zivilrecht in Belgien Beamte der Gemeinschaft, die vorübergehend und aus rein beruflichen Gründen ihren Wohnsitz in Belgien haben, unterliegen im Bereich des Zivilrechts einer Rechtsordnung, die sich von der unterscheidet, unter der sie ihren zivilrechtlichen Status erworben haben, was eine Benachteiligung gegenüber ihren Landsleuten bedeutet. Das belgische Scheidungsrecht, das strenger als das in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltende Recht ist, wird auf Ehepaare angewandt, bei denen die Partner nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzen und deren Eheschließung unter anderen Regelungen und Bedingungen vorgenommen wurde, die manchmal vorteilhafter als die im belgischen Recht vorgesehenen sind. Kann die Kommission erläutern, ob das Sitzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Belgien entsprechende Bestimmungen enthält? Kann die Kommission für den Fall, daß im Verhältnis zwischen den Staatsangehörigen der betreffenden Staaten und deren Behörden das internationale Privatrecht anwendbar ist, bei den belgischen Behörden die Hindernisgründe für eine Anwendung auf die europäischen Beamten mit Wohnsitz in Belgien - aber ohne belgische Staatsangehörigkeit - im Falle von Scheidungsverfahren in Erfahrung bringen? Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission (23. März 1998) Auf die Beamten der Gemeinschaften findet bezueglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen, insbesondere Artikel 12, Anwendung. Was zivilrechtliche Fragen und somit auch Scheidungen anbelangt, so sind die Beamten gemäß Artikel 23 des Statuts weder von der Erfuellung ihrer persönlichen Verpflichtungen ncoh von der Beachtung der geltenden Gesetze und polizeilichen Vorschriften befreit. Die Beamten der Gemeinschaften unterliegen somit nicht allein aufgrund ihres Status einer anderen Regelung als andere Personen, die im gleichen Mitgliedstaat ansässig sind. Für Scheidungen bedeutet dies, daß auch in Belgien ansässige Beamte der Gemeinschaften, die nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, die Vorschriften des belgischen Rechts sowie des internationalen Privatrechts Anwendung finden.