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Document 91998E000036

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 36/98 von Christoph KONRAD an die Kommission. Verletzung des europäischen Rechts durch die italienische Republik

    ABl. C 323 vom 21.10.1998, p. 19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91998E0036

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 36/98 von Christoph KONRAD an die Kommission. Verletzung des europäischen Rechts durch die italienische Republik

    Amtsblatt Nr. C 323 vom 21/10/1998 S. 0019


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0036/98 von Christoph Konrad (PPE) an die Kommission (29. Januar 1998)

    Betrifft: Verletzung des europäischen Rechts durch die italienische Republik

    1. Hat die Europäische Kommission bereits verwertbare Auskünfte von den italienischen Behörden erhalten, auf die sie in der Beantwortung der parlamentarischen Anfragen E-2945/97 ((ABl. C 117 vom 16.4.1998, S. 108. )) und E-3330/97 ((ABl. C 138 vom 30.4.1998, S. 138. )) bezueglich der Problematik der Zulassung eines Kraftfahrzeugs in Italien hinweist?

    2. Sieht sich die Kommission aufgrund der vorgelegten Daten veranlasst, eine Untersuchung im Rahmen des in Artikel 169 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens durchzuführen, oder hat sie diese Untersuchung schon eingeleitet?

    3. Falls ja, wann ist mit ersten verwertbaren Ergebnissen zu rechnen?

    Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission (9. März 1998)

    Die Kommission hat sich wiederholt mit den italienischen Behörden in Verbindung gesetzt, um auf die Probleme hinzuweisen, die sich für in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Bürgern bei der Zulassung eines Kraftfahrzeugs in Italien ergeben. Im Rahmen dieser Bemühungen konnte die Kommission folgende Auskünfte und Zusagen erhalten:

    Die Schwierigkeiten, die im Ausland ansässigen italienischen Staatsangehörigen in der Vergangenheit entstanden sind, dürften mit dem Rundschreiben DG IV Nr. 106, das vom Ministerium für Verkehr und für die Handelsflotte am 14. Oktober 1997 verabschiedet wurde, behoben sein.

    Nach diesem Rundschreiben können die im A.I.R.E. (Register der im Ausland ansässigen italienischen Bürger) eingetragenen italienischen Staatsangehörigen nunmehr die Zulassung ihrer Kraftfahrzeuge in Italien sowie den entsprechenden Kraftfahrzeugschein zu den gleichen Bedingungen wie die in Italien wohnenden italienischen Staatsangehörigen erhalten.

    Dagegen ist eine Zulassung noch immer nicht gestattet, wenn der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates besitzt und in einem anderen Mitgliedstaat als Italien ansässig ist, aber im italienischen Hoheitsgebiet ständig über sein Kraftfahrzeug verfügen möchte. Die italienischen Behörden verlangen eine Aufenthaltsgenehmigung oder -bescheinigung, um sicherzustellen, daß die innerstaatlichen Steuerbestimmungen und sonstigen einschlägigen Vorschriften in bezug auf den Besitz und die Verwendung des Fahrzeugs eingehalten werden.

    Die Kommission hat die italienischen Behörden darauf hingewiesen, daß eine solche Praxis die Wahrnehmung der im EG-Vertrag verankerten Freiheiten beeinträchtigen könnte. Ausserdem hat sie deutlich gemacht, daß es weniger restriktive Kontrollmittel gibt, vor allem wenn der Antragsteller eine effektive "Verbindung" zum italienischen Hoheitsgebiet nachweisen kann (weil er beispielsweise dort Eigentum besitzt oder für einen längeren Zeitraum eine Wohnung mietet).

    Die italienischen Behörden haben zugesagt, eine diesbezuegliche Lösung zu prüfen und gleichzeitig beantragt, daß auf Gemeinschaftsebene eine Regelung ins Auge gefasst wird, die auf einheitlichen Kriterien basiert. In Erwartung der Vorschläge der italienischen Behörden hat die Kommission ihrerseits entsprechende Überlegungen angestellt, um nachzuprüfen, ob in anderen Mitgliedstaaten ähnliche Probleme bestehen und gegebenenfalls eine gemeinsame Lösung gefunden werden sollte.

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