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Document 91997E004112

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 4112/97 von Daniel VARELA SUANZES- CARPEGNA an die Kommission. Beschränkung der spanischen Investitionen in Fischereifahrzeuge unter französischer Flagge

    ABl. C 187 vom 16.6.1998, p. 125 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91997E4112

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 4112/97 von Daniel VARELA SUANZES- CARPEGNA an die Kommission. Beschränkung der spanischen Investitionen in Fischereifahrzeuge unter französischer Flagge

    Amtsblatt Nr. C 187 vom 16/06/1998 S. 0125


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4112/97 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE) an die Kommission (16. Januar 1998)

    Betrifft: Beschränkung der spanischen Investitionen in Fischereifahrzeuge unter französischer Flagge

    Am 18. November nahm das französische Parlament ein neues Gesetz zur Regelung des Hochseefischfangs an, das Beschränkungen bezueglich des Aufenthalts der Besatzung auf französischem Boden unter bezueglich der Anlandungen in französischen Häfen vorsieht, wo auch die meisten Fahrten beginnen.

    Ist der Kommission das neue französische Gesetz offiziell bekannt?

    Ist die Kommission der Ansicht, daß dieses Gesetz mit den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts und insbesondere den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Verkehrs von Personen und Waren vereinbar ist?

    Kann die Kommission in jedem Fall vor dem Hintergrund des jüngsten Urteils des Europäischen Gerichtshofs in dieser Angelegenheit zu diesem Gesetz Stellung nehmen?

    Antwort von Frau Bonino im Namen der Kommission (9. Februar 1998)

    Der Herr Abgeordnete bezieht sich offensichtlich auf das französische Gesetz Nr. 97-1051 vom 18. November 1997 über Leitlinien für die Seefischerei und für die marine Aquakultur.

    Artikel 6 dieses Gesetzes sieht vor, daß ein Fischereifahrzeug, das unter französischer Flagge fährt, nur dann in Rahmen der nationalen Fangquoten fischen darf oder eine Fischereilizenz erhält, wenn tatsächlich eine wirtschaftliche Verbindung zur französischen Hoheitsgebiet oder der französischen Republik besteht und das Fischereifahrzeug von einem auf französischem Hoheitsgebiet angesiedelten Unternehmen eingesetzt und beaufsichtigt wird.

    Nach Auffassung der Kommission ist diese Bestimmung mit der Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof vereinbar, sofern bei seiner Anwendung die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Nichtdiskriminierung in vollem Umfang gewahrt bleiben.

    Die Kommission hat keinerlei Kenntnis von den vom Herrn Abgeordneten erwähnten Beschränkungen in bezug auf den Aufenthalt der Besatzungen oder die Anlandungen der unter französischer Flagge fahrenden Fischereifahrzeuge.

    Im neuen französischen Gesetz Nr. 97-1051 über Leitlinien für die Seefischerei und für die marine Aquakultur sind solche Beschränkungen an keiner Stelle erwähnt.

    Sollten die französischen Behörden ergänzende Maßnahmen ergreifen, so wird die Kommission dafür Sorge tragen, daß diese mit der Auslegung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch den Gerichtshof im Einklang stehen.

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