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Document 91997E003995

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3995/97 von Karla PEIJS an die Kommission. Doppelbesteuerung steuerfreier Leistungen

ABl. C 174 vom 8.6.1998, p. 159 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E3995

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3995/97 von Karla PEIJS an die Kommission. Doppelbesteuerung steuerfreier Leistungen

Amtsblatt Nr. C 174 vom 08/06/1998 S. 0159


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3995/97 von Karla Peijs (PPE) an die Kommission (11. Dezember 1997)

Betrifft: Doppelbesteuerung steuerfreier Leistungen

Kann die Kommission mitteilen, was gemäß EG-Richtlinien Vorrang hat: eine umsatzsteuerfreie Lieferung oder eine Lieferung zum MWSt-Nullsatz aufgrund einer innergemeinschaftlichen Transaktion, und kann sie dies begründen?

Ist der Kommission klar, daß es zu einer Steuerkumulierung kommt, wenn ein Unternehmen eines Mitgliedstaats eine umsatzsteuerfreie Leistung in einen anderen Mitgliedstaat exportiert, in dem diese Leistung nicht umsatzsteuerfrei ist? Kann sie ferner angeben, ob die Grundlage dafür ein EG-Beschluß ist - und, falls ja, welcher - oder ob es sich hier lediglich um nationale Befugnisse handelt?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission (14. Januar 1998)

Die Sechste Richtlinie des Rates 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ((ABl. L 145 vom 13.6.1977. )) sieht im Prinzip eine Regelung vor, die jede Doppelbesteuerung von im Inland gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie befreiten Umsätzen vermeidet. Zum einen wird durch eine einheitliche Anwendung von Artikel 13 jede Doppelbesteuerung vermieden, und zum anderen ist in Artikel 28c Teil B Buchstabe a) vorgesehen, daß der "innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, deren Lieferung durch Steuerpflichtige im Inland auf jeden Fall steuerfrei wäre", befreit ist.

Man kann jedoch nicht leugnen, daß die Beibehaltung der Übergangsbestimmungen aufgrund von Artikel 28 Absatz 3 in den Mitgliedstaaten zu Steuerkumulierungen führen kann, da die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, weiterhin Umsätze zu besteuern, die normalerweise befreit sind, oder Umsätze zu befreien, die normalerweise besteuert werden. Diese fehlende Harmonierung kann in Ausnahmefällen dazu führen, daß in einem Mitgliedstaat Umsätze besteuert werden, für die vom Verkäufer in seinem eigenen Mitgliedstaat kein Recht auf Vorsteuerabzug ausgeuebt werden konnte.

Die Kommission hat wiederholt die Aufhebung dieser befristeten Ausnahmeregelungen vorgeschlagen ((ABl. C 205 vom 13.8.1992. )). Mit Ausnahme der Verabschiedung der 18. Richtlinie 89/465/EWG vom 18. Juli 1989 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Aufhebung bestimmter in Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vorgesehener Ausnahmeregelungen ((ABl. L 226 vom 3.8.1989. )), durch die eine Reihe dieser Ausnahmeregelungen ausser Kraft gesetzt wurde, konnte im Rat über die Abschaffung der verbleibenden Ausnahmeregelungen keine Einstimmigkeit erzielt werden.

Daher hat die Kommission ist ihrem Arbeitsprogramm für die Einführung des Gemeinsamen MwSt-Systems ((Dok. KOM (96) 328 endg. )) eindeutig darauf hingewiesen, daß sie beabsichtigt, alle Optionen, Wahlmöglichkeiten und Ausnahmeregelungen, die nach der derzeitigen Regelung zulässig sind, zu überprüfen, um eine einheitliche Anwendung der Steuer zu erreichen.

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