This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 91997E003970
WRITTEN QUESTION No. 3970/97 by James NICHOLSON to the Council. Ahn Jae-Ku
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3970/97 von James NICHOLSON an den Rat. AHN Jae-Ku
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3970/97 von James NICHOLSON an den Rat. AHN Jae-Ku
ABl. C 187 vom 16.6.1998, p. 103
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3970/97 von James NICHOLSON an den Rat. AHN Jae-Ku
Amtsblatt Nr. C 187 vom 16/06/1998 S. 0103
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3970/97 von James Nicholson (I-EDN) an den Rat (15. Dezember 1997) Betrifft: AHN Jä-Ku AHN Jä-Ku wurde im Juni 1994 verhaftet und nach dem südkoreanischen Gesetz über die nationale Sicherheit angeklagt. Im November 1994 wurde er zu lebenslänglicher Haftstrafe verurteilt. Behauptungen von Menschenrechtsgruppe zufolge ist AHN Jä-Ku wegen der gewaltfreien Ausübung des Rechts der freien Meinungsäusserung und der Vereinigungsfreiheit inhaftiert worden und wird unter Bedingungen gefangengehalten, die nicht den Normen entsprechen. In Anbetracht der Tatsache, daß Südkorea verschiedene internationale Verträge und Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert hat, wird der Rat gebeten, sich zur Inhaftierung von AHN Jä-Ku zu äussern. Antwort (17. März 1998) Der Rat misst der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte in allen Ländern grosse Bedeutung bei. Diejenigen Länder, die internationale Übereinkommen und Verträge über den Schutz der Menschenrechte unterzeichnet haben, sind, für jeden erkennbar, die Verpflichtung eingegangen, für diese Rechte einzutreten. Der Rat ist sich dessen bewusst, daß unter Berufung auf das Gesetz über die nationale Sicherheit Südkoreas Menschen verhaftet werden. Dieses Gesetz, gegen dessen Anwendung der Rat sich wiederholt gewandt hat, kann als Ausfluß der historisch bedingten Spannungen auf der koreanischen Halbinsel gesehen werden. Der Rat hofft, daß nach Beginn der Vierer-Gespräche in Genf eine Lösung gefunden werden kann. Zur Inhaftierung von Ahn Jä-Ku möchte sich der Rat nicht weiter äussern, da ihm weder über die Anklagepunkte noch über die Haftbedingungen Informationen vorliegen.