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Document 91997E003914

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3914/97 von Hiltrud BREYER an die Kommission. Seveso-Richtlinie

    ABl. C 187 vom 16.6.1998, p. 86 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91997E3914

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3914/97 von Hiltrud BREYER an die Kommission. Seveso-Richtlinie

    Amtsblatt Nr. C 187 vom 16/06/1998 S. 0086


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3914/97 von Hiltrud Breyer (V) an die Kommission (11. Dezember 1997)

    Betrifft: Seveso-Richtlinie

    Für die Anforderungen an Umweltschutz und Sicherheit von Betrieben sind die Richtlinien

    - über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27. Juni 1985 (85/337/EWG) ((ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. )),

    - über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung vom 24. September 1996 (96/61/EG) ((ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. )),

    - zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen vom 9. Dezember 1996 (96/82/EG) ((ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13. )) von wesentlicher Bedeutung.

    Die Umsetzung der beiden letztgenannten Richtlinien durch die Mitgliedstaaten muß bis spätestens 1999 erfolgen. Im Rahmen der dadurch ausgelösten Diskussionen sind einige Standpunkte vorgetragen worden, die Anlaß zu folgenden Fragen an die Kommission geben:

    Gemäß Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 96/82/EG sollen Sicherheitsberichte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Allerdings bestimmte der Absatz, daß der Betreiber von der Behörde die Geheimhaltung bestimmter Teile des Sicherheitsberichts verlangen kann und in diesem Fall einen geänderten Sicherheitsbericht der Öffentlichkeit selbst unterbreitet.

    Ist der Art. 13 Abs. 4 im Einklang mit der Richtlinie über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (90/313/EWG) umzusetzen?

    Sind bei der Umsetzung des Art. 19 Abs. 4 der Richtlinie 96/82/EG in bezug auf die Möglichkeiten zur Beschränkung des Zugangs zu den Sicherheitsberichten daher die in der Richtlinie 90/313/EWG enthaltenen Regelungen bzgl. der Beschränkung des Zugangs zu beachten?

    Kann der Betreiber verlangen, daß als "Teile" gesamte Berichtsteile zu den in Anhang II der Richtlinie 96/82/EU genannten Gliederungspunkten der Öffentlichkeit vorenthalten werden können oder besteht nur ein Anspruch darauf, daß als "Teile" lediglich einzelne Informationen vom Zugang der Öffentlichkeit ausgenommen werden, für die der Betreiber ein Schutzbedürfnis nachweisen oder glaubhaft machen kann?

    Antwort von Frau Bjerregaard im Namen der Kommission (26. Januar 1998)

    Die in der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso II Richtlinie), enthaltenen Bestimmungen über die Information der Öffentlichkeit sind im Einklang mit der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt ((ABl. L 158 vom 23.6.1990. )) umzusetzen, die allgemeine Regelungen über den freien Zugang zu bei den Behörden vorhandenen Informationen über die Umwelt enthält und die grundlegenden Voraussetzungen festlegt, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen. Beide Richtlinien widersprechen sich nicht, sondern ergänzen einander.

    Nach Artikel 13 Abs. 4 und Artikel 20 der Seveso II Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, daß nicht nur Sicherheitsberichte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sondern im Interesse der Transparenz alle gemäß der Richtlinie eingegangenen Informationen jeder natürlichen oder juristischen Person auf Antrag zur Verfügung gestellt werden.

    Der freie Zugang zu Informationen findet seine Grenzen dort, wo ein Schutzbedürfnis aus Gründen des Industrie- und Geschäftsgeheimnisses, des Schutzes der Privatsphäre, der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung besteht oder aufgrund laufender Untersuchungs- oder Gerichtsverfahren die Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet werden muß.

    Die Vertraulichkeit von Informationen kann sowohl ganze Teile des Sicherheitsberichts als auch lediglich einzelne Informationen betreffen; der genaue Umfang ist jeweils vom Betreiber einer Anlage im Einzelfall nachzuweisen.

    Die Regelungen über die Vertraulichkeit von Informationen gelten ebenfalls für die Berichte über die Durchführung und Anwendung der Seveso II - Richtlinie, zu deren Veröffentlichung die Kommission nach Artikel 19 Abs. 4 alle drei Jahre verpflichtet ist.

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