Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 91997E003903

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3903/97 von Alexandros ALAVANOS an die Kommission. Sondermaßnahmen für Inselregionen

    ABl. C 187 vom 16.6.1998, p. 80 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91997E3903

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3903/97 von Alexandros ALAVANOS an die Kommission. Sondermaßnahmen für Inselregionen

    Amtsblatt Nr. C 187 vom 16/06/1998 S. 0080


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3903/97 von Alexandros Alavanos (GÜ/NGL) an die Kommission (11. Dezember 1997)

    Betrifft: Sondermaßnahmen für Inselregionen

    Von der Regierungskonferenz in Amsterdam wurde eine spezifische Erklärung zu den Inselgebieten der Europäischen Union angenommen: "Die Konferenz ist sich dessen bewusst, daß Inselgebiete unter strukturellen Nachteilen leiden, die mit ihrer Insellage verknüpft sind und als ständige Gegebenheiten ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung beeinträchtigen. Die Konferenz stellt dementsprechend fest, daß das Gemeinschaftsrecht diesen Nachteilen Rechnung tragen muß und daß - soweit gerechtfertigt - spezielle Maßnahmen zugunsten dieser Gebiete getroffen werden können, um diese zu fairen Bedingungen besser in den Binnenmarkt einzugliedern."

    Am 16. Mai 1997 verabschiedete das Europäische Parlament die Entschließung B4-0375/97 ((ABl. C 167 vom 2.6.1997, S. 249. )), in der eine auf die Besonderheit der Inselregionen der Europäischen Union abgestellte integrierte Politik gefordert wird. Kann die Kommission auf der Grundlage dieser Erklärungen und angesichts der grossen Bedeutung der Entwicklung der Inselregionen für Griechenland mitteilen, was sie zu tun gedenkt, um die Zielsetzungen der Erklärung von Amsterdam und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16.5.97 umzusetzen?

    Antwort von Frau Wulf-Mathies im Namen der Kommission (13. Februar 1998)

    Mit dem Vertrag von Amsterdam werden in den EG-Vertrag neue Bestimmungen aufgenommen, um der besonderen Situation der Inseln Rechnung zu tragen.

    - Im geänderten Artikel 130 a wird künftig explizit auf die Inseln Bezug genommen.

    - In der Erklärung zu den Inselgebieten im Anhang des Vertrages wird anerkannt, daß die Inseln unter strukturellen Nachteilen leiden, die ihre wirtschaftliche Entwicklung beeinträchtigen, und daß spezielle Maßnahmen zugunsten dieser Gebiete getroffen werden müssen, um diese besser in den Binnenmarkt einzugliedern.

    Die Kommission hat stets den Wunsch der Inselgebiete nach einem kohärenten Ansatz zugunsten dieser Gebiete unterstützt. Tatsächlich sind im laufenden Programmzeitraum die meisten grossen Inseln der Gemeinschaft im Rahmen der Strukturfonds und insbesondere von Ziel 1 förderfähig. Im Zeitraum 1994-1999 ist für die Durchführung der Programme in diesen Gebieten eine Beteiligung der Strukturfonds in Höhe von knapp 7 Mrd. Ecu vorgesehen. Diese Mittel gestatteten insbesondere die Kofinanzierung von Verkehrsinfrastrukturen, von Fördermaßnahmen in spezifischen Bereichen des Primär- und des Sekundärsektors, von Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt und zur Entwicklung eines qualitätsorientierten Fremdenverkehrs sowie von Maßnahmen zur Eindämmung der Landflucht, indem die Lebensbedingungen für die Einwohner verbessert werden.

    Die derzeitigen Rechtsvorschriften sind für die griechischen Inseln in Randlage, die aufgrund ihrer Abgelegenheit unter Nachteilen leiden, besonders günstig. So kann sich die Gemeinschaftsbeteiligung auf bis zu 85% der Gesamtkosten der auf diesen Inseln durchgeführten Maßnahmen belaufen, während der Satz in den Ziel-1-Regionen sonst bei 75% liegt.

    Was die Situation der griechischen Inseln im kommenden Programmzeitraum anbelangt, so möchte die Kommission daran erinnern, daß die Strukturfondsprogramme gemeinsam mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden, die der Kommission einen Regionalentwicklungsplan vorlegen. In den angenommenen Dokumenten kommen daher die gewählten Optionen und die ursprünglich festgelegten Prioritäten der einzelnen Mitgliedstaaten zum Ausdruck.

    Nach den statistischen Angaben, die der Kommission derzeit vorliegen (durchschnittliches Bruttoinlandsprodukt im Zeitraum 1992-1994), werden die griechischen Inseln auch künftig im Rahmen von Ziel 1 förderfähig sein. Ausserdem soll gemäß den Verordnungsentwürfen, die von der Kommission derzeit ausgearbeitet werden, für die griechischen Inseln in Randlage, die aufgrund ihrer Abgelegenheit unter Nachteilen leiden, auch weiterhin ein höherer gemeinschaftlicher Kofinanzierungssatz gelten.

    Top