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Document 91997E003900

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3900/97 von Nel van DIJK an die Kommission. Internationale Rechtshilfe bei Weiterleitung von Asylbewerbern

ABl. C 196 vom 22.6.1998, p. 32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E3900

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3900/97 von Nel van DIJK an die Kommission. Internationale Rechtshilfe bei Weiterleitung von Asylbewerbern

Amtsblatt Nr. C 196 vom 22/06/1998 S. 0032


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3900/97 von Nel van Dijk (V) an die Kommission (11. Dezember 1997)

Betrifft: Internationale Rechtshilfe bei Weiterleitung von Asylbewerbern

Die Niederländische Anwaltsvereinigung und die Ständige Kommission der Sachverständigen für internationales Ausländer-, Flüchtlings- und Strafrecht in den Niederlanden befürworten eine Regelung, in der vorgesehen ist, daß bei der Weiterleitung eines Asylbewerbers im Rahmen des Übereinkommens von Dublin von einem Mitgliedstaat in einen anderen in seine/ihre Akte Angaben über vorangegangene professionelle Helfer des Asylbewerbers aufgenommen werden, so daß ein Rechtsberater in dem Land, in das er weitergeleitet wird, Kontakt mit dem Rechtsberater des ersten Landes aufnehmen kann.

Kann die Kommission bestätigen, daß eine solche Regelung wünschenswert ist?

Ist die Kommission bereit, ihr Initiativrecht mit dem Ziel wahrzunehmen, eine derartige Regelung zustande zu bringen, und zwar entweder gemäß Artikel K.3 des Vertrags von Maastricht oder gemäß Artikel 73K des Vertrags von Amsterdam, falls dieser Vertrag in Kraft tritt?

Wird die Kommission sich dafür einsetzen, eine Regelung für internationale Rechtshilfe bei der Weiterleitung von Asylbewerbern zustande zu bringen, falls und wenn der Acquis von Dublin vergemeinschaftlicht wird?

Antwort von Frau Gradin im Namen der Kommission (23. Februar 1998)

Die Kommission weist darauf hin, daß es jedem Asylbewerber bzw. jeder Asylbewerberin, der/die gemäß dem Dubliner Übereinkommen von einem Mitgliedstaat an einen anderen überstellt worden ist, freisteht, Angaben über Personen, die ihm/ihr zuvor in dem ersten Mitgliedstaat (in dem er/sie Asyl beantragt hat) professionnelle Hilfe geleistet haben, an seinen/ihren Rechtsberater in dem zweiten Mitgliedstaat (an den er/sie überstellt worden ist) weiterzuleiten.

Der Kommission liegen keine Beweise dafür vor, daß eine zentrale Regelung für den Austausch dieser Informationen erforderlich ist. In den meisten Fällen. in denen ein Asylbewerber gemäß dem Dubliner Übereinkommen von einem Mitgliedstaat an einen anderen überstellt wird, hat der erste Mitgliedstaat mit der Prüfung des Inhalts des Asylantrags des Asylbewerbers noch nicht begonnen, und es steht keineswegs fest, daß ein Rechtsberater in diesem ersten Mitgliedstaat häufig Informationen besitzt, die für das Ergebnis des Asylantrags in dem zweiten Mitgliedstaat relevant sind. Sollte der Kommission der Nachweis erbracht werden, daß eine förmliche Regelung von der Art, wie sie der Ständige Sachverständigenausschuß für internationales Ausländer-, Flüchtlings- und Strafrecht in den Niederlanden vorschlägt, einem tatsächlichen Bedarf entspricht, so würde sie diese Frage sorgfältig prüfen.

Eine Regelung für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten in Einzelfällen muß mit Artikel 15 des Dubliner Übereinkommens in Einklang stehen. Artikel 15 begrenzt den Zweck, zu dem Informationen ausgetauscht werden können, die Art der Informationen, die ausgetauscht werden können, die Parteien, die einen Austausch vornehmen können, und die Parteien, denen die ausgetauschten Informationen mitgeteilt werden können.

Der gemäß Artikel 18 des Dubliner Übereinkommens eingesetzte Ausschuß ist als einziges Gremium befugt, Umsetzungsmaßnahmen und Vorschläge für Änderungen oder Revisionen des Übereinkommens zu beschließen. Da das Dubliner Übereinkommen 1990 - vor Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union - geschlossen wurde, besitzt die Kommision im Rahmen des Ausschusses nachArtikel 18 kein Initiativrecht.

Die Kommission prüft zur Zeit im Rahmen von Artikel 73 k des Vertrages von Amsterdam eine Reihe asylrelevanter Fragen; in diesem Zusammenhang würde sie nähere Äusserungen zu dem von der Frau Abgeordneten angesprochenen Punkt begrüssen.

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