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Document 91997E003796

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3796/97 von José GARCÍA-MARGALLO Y MARFIL an die Kommission. Blockade der französischen Straßen: derzeitige Initiativen für eine Sozialgesetzgebung

ABl. C 187 vom 16.6.1998, p. 57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E3796

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3796/97 von José GARCÍA-MARGALLO Y MARFIL an die Kommission. Blockade der französischen Straßen: derzeitige Initiativen für eine Sozialgesetzgebung

Amtsblatt Nr. C 187 vom 16/06/1998 S. 0057


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3796/97 von José García-Margallo y Marfil (PPE) an die Kommission (26. November 1997)

Betrifft: Blockade der französischen Strassen: derzeitige Initiativen für eine Sozialgesetzgebung

Strassenblockaden von französischen Lastwagenfahrern kommen immer wieder vor. Dies verstösst gegen die Gemeinschaftsnormen für Wettbewerb, da es den freien Warenverkehr in der Europäischen Union behindert. Die dem innereuropäischen Handel entstehenden Schäden sind sehr hoch, und dies hat Länder wie Spanien, das Vereinigte Königreich, Deutschland und die Niederlande zu Protesten veranlasst. Konkret rechnen die spanischen Organisationen der Transportunternehmer damit, daß jeder Blockadetag ihre Unternehmen über 2.500 Millionen Pesetas kostet.

Während des von den französischen Lastwagenfahrern am 3. November 1997 begonnenen Streiks haben verschiedene Länder die französische Regierung ersucht, effektiv einzugreifen, um den freien Markt zu gewährleisten und Korridore einzurichten, damit die Lastwagen das Land durchqueren können. Die französische Regierung hat dies unter Hinweis auf das Fehlen einer europäischen Harmonisierung der Sozialgesetzgebung abgelehnt.

Auf welchem Stand befinden sich die Gesetzesinitiativen im sozialen Bereich, die Behinderungen des freien Personen- oder Warenverkehrs vermeiden sollen?

Gemeinsame Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-3793/97, E-3794/97, E-3795/97, E-3796/97, E-3797/97, E-3798/97 und E-3799/97 (30. Januar 1998)

In Ermangelung einer entprechenden Rechtsgrundlage ist es der Kommission nicht möglich, in eine Auseinandersetzung in einem Mitgliedstaat zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften einzugreifen. Der Kommission ist in der Tat bewusst, daß in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 das Streikrecht (unter Punkt 13) als soziales Grundrecht aufgeführt ist.

Als Hüterin der Verträge sorgt die Kommission dafür, daß der freie Waren- und Personenverkehr nicht ungerechtfertigten Behinderungen ausgesetzt wird, die das Funktionieren des Binnenmarktes ernsthaft stören. Sofern jedoch nicht erwiesen ist, daß ein Mitgliedstaat seine im EG-Vertrag verankerte Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des freien Waren- und Personenverkehrs verletzt hat, kann die Kommission nicht tätig werden.

Für Schadenersatzforderungen sind ebenfalls die Mitgliedstaaten zuständig. Trotz ihrer Besorgnis angesichts der Schwierigkeiten, mit denen die Fuhrunternehmen konfrontiert sind, sieht sich die Kommission ausserstande, Veränderungen auf diesem Gebiet herbeizuführen.

Die Kommission hat nicht die Absicht, eine Studie darüber durchzuführen, welche Kosten den europäischen Volkswirtschaften aufgrund der Strassenblockaden entstehen. Sie ist jedoch stets zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen bereit, um Lösungen zu finden, die für alle Beteiligten zufriedenstellend sind. Daher haben sich die Mitglieder der Kommission wiederholt schriftlich an die französischen Minister gewandt und diese nachdrücklich dazu aufgefordert, für die Wiederherstellung des freien Verkehrs auf ihrem Strassennetz zu sorgen. Ferner ist die Kommission sowohl an die französischen Behörden als auch an die Strassengüterverkehrsverbände mit der Bitte herangetreten, auf dem Gebiet der Schadenersatzforderungen weitere Forschritte zu erzielen.

Die sozialen Aspekte des Strassenverkehrs in der Gemeinschaft werden durch die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr ((ABl. L 370 vom 31.12.1985. )), in der Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer enthalten sind, und durch die Richtlinie 88/599/EWG des Rates über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr ((ABl. L 325 vom 29.11.1988. )) geregelt. Darüber hinaus gelten für bestimmte Sachverhalte nach wie vor die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. Die Vielfalt der bestehenden Rechtsvorschriften sowie die unterschiedliche Praxis in bezug auf ihre Durchsetzung führen zu erheblichen Unterschieden im Bereich des Wettbewerbs.

Folglich hat die Kommission in ihrem Weißbuch zu den Sektoren und Tätigkeitsbereichen, die von der Arbeitszeitrichtinie ausgeschlossen sind ((Dok. KOM(97) 334 endg. )), kurz erläutert, daß sie Anfang 1998 einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 vorzulegen beabsichtige, der darauf abzielt, den Begriff der Arbeitszeit in die Verordnung aufzunehmen, indem Bestimmungen über das Ver- und Entladen sowie über weitere Tätigkeiten der Fahrer eingearbeitet werden. Generelles Ziel der geänderten Verordnung wäre es, sowohl die Rechtsvorschriften als auch die Mittel zu ihrer Durchsetzung zu harmonisieren.

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