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Document 91997E003767
WRITTEN QUESTION No. 3767/97 by Cristiana MUSCARDINI , Amedeo AMADEO , Marco CELLAI to the Commission. Disciplinary measures
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3767/97 von den Abgeordneten Cristiana MUSCARDINI , Amedeo AMADEO , Marco CELLAI an die Kommission. Disziplinarmaßnahmen
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3767/97 von den Abgeordneten Cristiana MUSCARDINI , Amedeo AMADEO , Marco CELLAI an die Kommission. Disziplinarmaßnahmen
ABl. C 174 vom 8.6.1998, p. 122
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3767/97 von den Abgeordneten Cristiana MUSCARDINI , Amedeo AMADEO , Marco CELLAI an die Kommission. Disziplinarmaßnahmen
Amtsblatt Nr. C 174 vom 08/06/1998 S. 0122
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3767/97 von Cristiana Muscardini (NI), Amedeo Amadeo (NI) und Marco Cellai (NI) an die Kommission (21. November 1997) Betrifft: Disziplinarmaßnahmen In bezug auf die Verantwortung einiger Kommissionsbeamter im Zusammenhang mit den Vorfällen um BSE hat Kommissionspräsident Santer vor dem Europäischen Parlament erklärt, daß es ihm nicht möglich sei, die Schuldfrage völlig zu klären, da das Beamtenstatut in der gegenwärtigen Form weder die Überprüfung der Verantwortung noch die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, nicht einmal im Fall von im Dienst begangenen schwerwiegenden Fehlern, zulasse. Unter Hinweis darauf, daß das Beamtenstatut durchaus die schriftliche Verwarnung, den Verweis, das zeitweilige Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen, die Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe, die Entfernung aus dem Dienst und die Entfernung aus dem Dienst unter Aberkennung der Versorgungsansprüche vorsieht, fordern wir die Kommission auf: 1. die oben angeführten im Beamtenstatut vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen, um nach Klärung der tatsächlichen Verantwortung diejenigen zu bestrafen, die die schwerwiegenden Versäumnisse verschuldet haben; 2. darüber zu wachen, daß das Initiativrecht in Zusammenhang mit dem Beamtenstatut weiterhin bei der Kommission belassen werden kann, unbeschadet der angemessenen Forderungen nach Transparenz und Gerechtigkeit, die der Wahrung und dem Schutz des europäischen öffentlichen Dienstes dienen. Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission (18. Dezember 1997) 1. Bei der Verhängung von Disziplinarstrafen ist nach Artikel 86 ff. und Anhang IX des Statuts für die Beamten und sonstigen Bediensteten bei den Europäischen Gemeinschaften ein im einzelnen festgelegtes Verfahren einzuhalten. Unerläßliche Voraussetzung für die Einleitung eines solchen Verfahrens ist, daß die Beamten oder Zeitbediensteten ihre Pflichten aus dem Statut verletzt haben. Präsident Santer hat sich niemals dahingehend geäussert, daß es sei ihm nicht möglich sei zu klären, inwieweit bestimmte Kommissionsbeamte für die BSE-Vorfälle verantwortlich sind. Vielmehr hat er dem Nichtständigen Ausschuß des Parlaments für die Weiterbehandlung der Empfehlungen zu BSE mitgeteilt, daß der Kommission auch nach gründlicher Prüfung keine Beweismittel vorliegen, die die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Kommissionsbeamte rechtfertigen könnten. 2. Die Kommission versichert der Frau Abgeordneten und den Herren Abgeordneten, daß sie ihr Initiativrecht in allen im Vertrag vorgesehenen Bereichen, also auch im Zusammenhang mit dem Beamtenstatut, wahrnehmen wird.