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Document 91997E003653

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3653/97 von Alexandros ALAVANOS an die Kommission. Gesunkenes Einkommen der Olivenölerzeuger

ABl. C 158 vom 25.5.1998, p. 169 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E3653

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3653/97 von Alexandros ALAVANOS an die Kommission. Gesunkenes Einkommen der Olivenölerzeuger

Amtsblatt Nr. C 158 vom 25/05/1998 S. 0169


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3653/97 von Alexandros Alavanos (GÜ/NGL) an die Kommission (19. November 1997)

Betrifft: Gesunkenes Einkommen der Olivenölerzeuger

Die Olivenölerzeugung in der EU belief sich im Wirtschaftsjahr 1996/1997 auf 1,9 Millionen Tonnen, was vor allem auf die Überproduktion in Spanien zurückgeht, während die Hoechstgarantiemenge auf 1,35 Mio to festgesetzt worden war. Deshalb sinken die Zuschüsse für die griechischen Erzeuger auf 100 Drachmen je kg. Diese Lage verschlechtert sich noch durch die Störungen, mit denen am Olivenölmarkt aufgrund der Überproduktion gerechnet wird, gleichzeitig jedoch auch, weil es nicht verboten ist, Olivenöl mit Samenöl zu mischen und derartige Gemische als Olivenöl in Verkehr zu bringen. Kann die Kommission angesichts der Tatsache, daß das Einkommen der Olivenölerzeuger spürbar zurückgeht, mitteilen, mit welchen Maßnahmen sie das Problem angehen will?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission (11. Dezember 1997)

Die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette ((ABl. 172 vom 30.9.1966. )) sieht die Gewährung einer Erzeugungsbeihilfe für Olivenölerzeuger vor. Diese Beihilfe ist nach Kleinerzeugern mit einer Erzeugung von weniger als 500 kg Olivenöl und Grosserzeugern mit einer Erzeugung von mehr als 500 kg Olivenöl gestaffelt. Darüber hinaus wird die den Grosserzeugern gewährte Erzeugungsbeihilfe entsprechend der etwaigen Überschreitung der garantierten Hoechstmenge (GHM) angepasst.

Gemäß der Stabilisatorenregelung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1979/97 der Kommission vom 10. Oktober 1997 zur Festsetzung der geschätzten Olivenölerzeugung und der als Vorschuß zahlbaren einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1996/97 ((ABl. L 278 vom 11.10.1997, S. 12. )) auf der Grundlage einer geschätzten Olivenölerzeugung von 1 859 400 Tonnen die als Vorschuß für das Wirtschaftsjahr 1996/97 zahlbare Erzeugungsbeihilfe auf 90,32 Ecu/100 kg festgesetzt. Dieser Vorschußbetrag entspricht rund 90% des voraussichtlichen Beihilfebetrags für das betreffende Wirtschaftsjahr, der im Juni 1998 auf der Grundlage der tatsächlichen Erzeugung festgesetzt wird. Sollte sich die Erzeugungsschätzung bestätigen, so wird die Kürzung der einheitlichen Beihilfe 27% ausmachen.

In Griechenland werden jedoch mehr als 60% der Erzeuger als Kleinerzeuger im Sinne der Grundverordnung angesehen. Daher sind von der Anwendung der Stabilisatorenregelung weniger als 40% der griechischen Erzeuger betroffen.

Was das Verbot der Beimischung von Saatölen zu Olivenöl betrifft, so erinnert die Kommission den Herrn Abgeordneten daran, daß Olivenöl, das als solches vermarktet wird, den Begriffsbestimmungen des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG entsprechen muß. In diesem Anhang ist vorgeschrieben, daß nur Öl von Oliven oder Oliventrester die verschiedenen Bezeichnungen für Olivenöl führen darf.

Die Kommission beteiligt sich finanziell an den Betriebskosten der Olivenölkontrollstellen in den Mitgliedstaaten, deren Aufgabe es unter anderem ist, die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften sicherzustellen.

Die Kommission wird die verschiedenen Aspekte der Problematik des Ölverschnitts im Rahmen der Überlegungen zur Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Fette prüfen.

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