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Document 91997E003632

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3632/97 von Luciano VECCHI an die Kommission. Vorlage von Bankbürgschaften für den Zugang zu den Beschäftigungsinitiativen in Luxemburg

ABl. C 187 vom 16.6.1998, p. 31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E3632

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3632/97 von Luciano VECCHI an die Kommission. Vorlage von Bankbürgschaften für den Zugang zu den Beschäftigungsinitiativen in Luxemburg

Amtsblatt Nr. C 187 vom 16/06/1998 S. 0031


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3632/97 von Luciano Vecchi (PSE) an die Kommission (13. November 1997)

Betrifft: Vorlage von Bankbürgschaften für den Zugang zu den Beschäftigungsinitiativen in Luxemburg

Wie bereits in früheren Anfragen betont wurde, hat sich der Beschluß der italienischen Behörden, die Unternehmen "ohne Erwerbszweck" zu verpflichten, zwecks Zugang zu den "Beschäftigungsinitiativen" Bankbürgschaften abzuschließen, als kostspielig und belastend für Einrichtungen erwiesen, die offensichtlich Schwierigkeiten haben, eigene Bankgarantien vorzulegen.

Da mir bekannt ist, daß dieser Punkt in den einzelnen Mitgliedstaaten der Union unterschiedlich geregelt wird, richte ich an die Kommission die Frage, ob in Luxemburg von Unternehmen ohne Erwerbszweck (und generell gemeinwirtschaftlichen Unternehmen und Unternehmen des "dritten Systems") Finanz- oder Bankbürgschaften verlangt werden, und wenn ja, zu welchen Bedingungen.

Gemeinsame Antwort von Herrn Papoutsis im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-3624/97, E-3625/97, E-3626/97, E-3627/97, E-3628/97, E-3629/97, E-3630/97, E-3631/97, E-3632/97, E-3633/97, E-3634/97, E-3635/97, E-3636/97 und E-3637/97 (30. Januar 1998)

Die Kommission verfügt über keinerlei Informationen darüber, inwieweit die Mitgliedstaaten Einrichtungen ohne Erwerbszweck dazu verpflichten, eine Bankgarantie beizubringen, wen sie Fördermittel aus den verschiedenen Gemeinschaftsprogrammen beantragen. Das ist jeweils in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geregelt.

Was die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der Beschäftigungsinitiative anbelangt, so obliegt es den Mitgliedstaaten, die mit den Projektträgern Verträge schließen, von diesen nach den in dem jeweiligen Land geltenden Rechtsvorschriften Bankgarantien zu verlangen. In Deutschland, Griechenland, Spanien, Österreich und Portugal müssen die potentiellen Projektträger eine solche Garantie in der Regel nicht beibringen, um an der Beschäftigungsinitiative mitwirken zu können.

Das Beibringen einer Bankgarantie mag zwar - vor allem für die Unternehmen der Sozialwirtschaft - eine zusätzliche Belastung darstellen, aber es ist unerläßlich für den Fall, daß eine unzureichenden Vertragserfuellung Folgen hat, die der Schuldner finanziell nicht verkraften kann.

Die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1977 ((ABl. L 356 vom 31.12.1977. )) in ihrer geänderten Fassung ((ABl. L 240 vom 7.6.1995. )) verlangt von den Lieferern oder Unternehmen eine Sicherheitsleistung im Falle der Vergabe von Aufträgen mit hohem Auftragswert oder der Gewährung von hohen Beihilfen für die Realisierung eines Projekts. Da Einrichtungen ohne Erwerbszweck nur selten entsprechend umfangreiche Projekte vorschlagen, findet die genannte Vorschrift auch nur in wenigen Fällen auf sie Anwendung.

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