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Document 91997E003550

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3550/97 von Giuseppe RAUTI an die Kommission. Streichung des Geographieunterrichts in Italien

ABl. C 187 vom 16.6.1998, p. 19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E3550

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3550/97 von Giuseppe RAUTI an die Kommission. Streichung des Geographieunterrichts in Italien

Amtsblatt Nr. C 187 vom 16/06/1998 S. 0019


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3550/97 von Giuseppe Rauti (NI) an die Kommission (12. November 1997)

Betrifft: Streichung des Geographieunterrichts in Italien

Ist der Kommission bekannt, daß das vom italienischen Bildungsministerium verabschiedete "Versuchsprojekt" für die zwei ersten Oberschuljahre, das bereits in 150 Schulen angelaufen ist, keinen Geographieunterricht mehr vorsieht? Dies hat auf beruflicher Ebene insofern nachteilige Folgen, als viele Geographielehrer gezwungen sind zu gehen. Kann die Kommission folgende Fragen beantworten:

1. Hat dieser Vorgang nicht gravierende Qualitätseinbussen beim Schulunterricht zur Folge?

2. Steht die Entscheidung des italienischen Ministeriums nicht im Gegensatz zur derzeitigen Aufwertung der Geographie und ihrer "kulturellen Bedeutung" in allen entsprechenden schulischen Einrichtungen der Europäischen Union?

3. Wird sie sich bei der italienischen Regierung für eine Aufhebung dieser schwerwiegenden, unverständlichen Entscheidung einsetzen?

Gemeinsame Antwort von Frau Cresson im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-3550/97 und E-3802/97 (10. Dezember 1997)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß das italienische Bildungsministerium in seiner Vorlage zur Revision des Unterrichtsprogramms für die beiden ersten Oberschuljahre keinen Geographieunterricht mehr vorsieht.

Die Kommission verweist den Herrn Abgeordneten in diesem Zusammenhang auf Artikel 126 des EG-Vertrags, wonach sich die Tätigkeit der Gemeinschaft im Bildungsbereich "unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems" vollzieht.

Die Revision des Unterrichtsprogramms, die Wahl der Fächer und ihre Verteilung über die Schuljahre fallen ausnahmsweise in die nationale Zuständigkeit.

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