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Document 91997E003449

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3449/97 von Gijs de VRIES an die Kommission. Fernsehen ohne Grenzen

    ABl. C 174 vom 8.6.1998, p. 60 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91997E3449

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3449/97 von Gijs de VRIES an die Kommission. Fernsehen ohne Grenzen

    Amtsblatt Nr. C 174 vom 08/06/1998 S. 0060


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3449/97 von Gijs de Vries (ELDR) an die Kommission (31. Oktober 1997)

    Betrifft: Fernsehen ohne Grenzen

    Vom 1.-23. Juli 1997 waren die Übertragungen des Satellitenprogramms MED TV gestört. MED TV, das in kurdischer Sprache sendet, wird von London aus unter Lizenz der unabhängigen Fernsehkommission des Vereinigten Königreichs betrieben. Die Störaktion betraf auch eine andere Firma, die über EUTELSAT sendet, den rumänischen Sender Antena I.

    Diese Störung hat effektiv Bürger mehrerer EU-Mitgliedstaaten um ihr Recht gebracht, Sendungen aus einem anderen Mitgliedstaat zu empfangen - wie es sowohl in der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" als auch in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention dargelegt ist.

    Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu treffen, um zu gewährleisten, daß das Recht der EU-Bürger, Nachrichten von Fernsehsendern mit Sitz in der EU zu empfangen - gemäß der einschlägigen EU-Richtlinie - nicht durch die Störung dieser Sender sowohl von innerhalb als auch von ausserhalb der Europäischen Union eingeschränkt wird?

    Antwort von Herrn Oreja im Namen der Kommission (27. November 1997)

    Die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" (Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit ((ABl. L 202 vom 30.7.1997. ))) sieht in Artikel 2a Absatz 1 vor, daß die Mitgliedstaaten den freien Empfang von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet gewährleisten.

    Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit (Art. 59 EGV), die zu den vier Grundfreiheiten des Gemeinsamen Marktes gehört.

    Da die Kommission der Durchführung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts grosse Bedeutung beimisst, hat sie eine Reihe von Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, mit denen neben der korrekten und uneingeschränkten Durchführung der Richtlinie auch ihre Anwendung in der Praxis sichergestellt werden soll.

    Die Kommission ist nicht in Kenntnis der Ereignisse, auf die sich der Herr Abgeordnete bezieht. Um die Sachlage beurteilen und eine Entscheidung darüber fällen zu können, ob ein Verstoß gegen die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" vorliegt oder nicht, bräuchte sie nähere Informationen zu dem Fall.

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