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Document 91997E003410

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3410/97 von Roberta ANGELILLI an die Kommission. An die italienischen Behörden gerichtetes Ersuchen um Auskunft über einige öffentliche Bauvorhaben in Rom

    ABl. C 158 vom 25.5.1998, p. 104 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    91997E3410

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3410/97 von Roberta ANGELILLI an die Kommission. An die italienischen Behörden gerichtetes Ersuchen um Auskunft über einige öffentliche Bauvorhaben in Rom

    Amtsblatt Nr. C 158 vom 25/05/1998 S. 0104


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3410/97 von Roberta Angelilli (NI) an die Kommission (28. Oktober 1997)

    Betrifft: An die italienischen Behörden gerichtetes Ersuchen um Auskunft über einige öffentliche Bauvorhaben in Rom

    In der Antwort auf die Anfrage E-1971/97 ((ABl. C 45 vom 10.2.1998, S. 131.)) hat die Kommission mitgeteilt, daß die italienischen Regierungsstellen noch nicht auf das Ersuchen um Auskunft über den geplanten Bau der Linie "C" der U-Bahn in Rom und der Strassenbahnstrecke "Casaletto/Largo Argentina" reagiert haben. Die Kommission hatte sich danach erkundigt, warum keine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der Richtlinie 85/337/EWG ((ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.)) vorgenommen worden ist.

    Obwohl die ersten Auskunftsersuchen bereits über ein Jahr zurückliegen, wurden die Arbeiten in beiden Fällen entsprechend den ursprünglichen Plänen fortgesetzt.

    Kann die Kommission Auskunft auf folgende Fragen erteilen:

    1. Wie beurteilt sie das Verhalten der italienischen Regierungsstellen, die sich seit Monaten unverständlicherweise hinter einer Mauer des Schweigens verschanzen?

    2. Wie beurteilt sie die Tatsache, daß die Arbeiten trotz wiederholter Aufforderungen fortgesetzt wurden, ohne daß die italienischen Regierungsstellen auch nur eine Erklärung abgegeben haben?

    3. Welche weiteren Initiativen beabsichtigt die Kommission zu ergreifen, um - wenn schon nicht die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts - zumindest eine Antwort seitens der Stadt Rom zu erhalten, die für beide Vorhaben verantwortlich ist?

    Antwort von Frau Bjerregaard im Namen der Kommission (4. Dezember 1997)

    Die Kommission hat zum Auftrag, für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten zu sorgen. Zu diesem Zweck hat sie gegen Italien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtübereinstimmung der italienischen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten eingeleitet. In den italienischen Rechtsvorschriften sind keine vorherigen Prüfungen vorgesehen, um festzustellen, ob für bestimmte Projekte in Anhang II der genannten Richtlinie eine UVP durchzuführen ist. Für solche Projekte ist - im Unterschied zu denjenigen in Anhang I, die in jedem Fall eine UVP erfordern - eine solche Prüfung nur vorzunehmen, wenn wegen ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standorts mit grösseren Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Die von der Frau Abgeordneten genannten Projekte gehören zu den in Punkt 10 Buchstabe g von Anhang II der Richtlinie genannten Vorhaben.

    Im Anschluß an den Antrag auf Informationen über die in der schriftlichen Anfrage E-1273/97 von Frau Angelini ((ABl. C 367 vom 4.12.1997. )) erwähnten Projekte teilten die italienischen Behörden mit, für diese Projekte seien Regionalbehörden zuständig. In der Tat obliegt es den regionalen Behörden, für die Einhaltung der Verordnung (DPR) vom 12. April 1996 (Orientierungs- und Koordinierungsvorschriften für die Durchführung von Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (DPR) vom 22. Februar 1994, Nr. 146) zu sorgen, in der gefordert wird, daß die Behörden u. a. gewährleisten, daß regionale oder örtliche Schienenverkehrsprojekte sowie Strassenbahn- oder U-Bahnprojekte keine Eigenschaften aufweisen, die wegen ihrer Art, ihrer Ausmasse oder Standorte eine UVP erforderlich machen würden.

    Da die Regionen noch keine einschlägigen Vorschriften erlassen haben, wird das oben erwähnte Vertragsverletzungsverfahren den Eigenheiten der Regionen Rechnung tragen.

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