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Document 91997E003259

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3259/97 von Rosemarie WEMHEUER an die Kommission. Herstellung und Export von Foltergegenständen

ABl. C 158 vom 25.5.1998, p. 73 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E3259

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3259/97 von Rosemarie WEMHEUER an die Kommission. Herstellung und Export von Foltergegenständen

Amtsblatt Nr. C 158 vom 25/05/1998 S. 0073


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3259/97 von Rosemarie Wemheuer (PSE) an die Kommission (20. Oktober 1997)

Betrifft: Herstellung und Export von Foltergegenständen

Aus der Presse war Ende Juli 1997 zu entnehmen, daß Großbritannien geänderte Richtlinien für den weltweiten Handel mit Waffen aus britischer Herstellung erlassen hat. Ausserdem verbietet es den Export von Foltergegenständen.

1. Gibt es in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU eine Definition, welche Wirtschaftsgüter im weitesten Sinne unter die Beziehung "Foltergegenstände" fallen?

2. In welchen Mitgliedstaaten der EU werden Foltergegenstände produziert und vermarktet?

3. Verfügt die EU über eine Rechtsgrundlage, die herangezogen werden kann, um die Herstellung, die Vermarktung und insbesondere den Export von Foltergegenständen zu verbieten?

4. Gab es in der Vergangenheit auf diesem Gebiet gemeinsame europäische Initiativen bzw. sind europäische Initiativen in naher Zukunft geplant?

Antwort von Sir Leon Brittan im Namen der Kommission (20. November 1997)

1. und 2. Die Kommission bedauert, nicht über genügend Informationen zur Beantwortung dieser Fragen zu verfügen.

3. Rechtsgrundlagen innerhalb der Gemeinschaft, die die Herstellung, die Vermarktung und die Ausfuhr von Foltergegenständen verbieten, sind in erster Linie in den Gesetzen der Mitgliedstaaten zu suchen.

Der Artikel 36 des EG-Vertrags ermöglicht den Mitgliedstaaten, die Einfuhr, die Ausfuhr oder den Transit innerhalb der Gemeinschaft zu verbieten oder zu beschränken, wenn die öffentliche Moral, die öffentliche Politik oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind oder dies zum Schutz der Gesundheit und des menschlichen Lebens erforderlich ist. In Bezug auf Ausfuhren in Drittländer ermöglicht die Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 des Rates zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung ((ABl. L 324 vom 27.12.1969. )) den Mitgliedstaaten, Exporte in diese Länder mit der gleichen Begründung zu verbieten. Ein Ausfuhrverbot für die Gemeinschaft als Ganzes könnte auf Grundlage des Artikel 113 des EG-Vertrags ausgesprochen werden.

4. In früheren Antworten auf die schriftlichen Anfragen E-664/92 von Herrn David ((ABl. C 247 vom 24. 9.1992. )) und E-741/97 von Herrn Nicholson ((ABl. C 139 vom 5. 6.1995. )) über die Ausfuhr von Foltergegenständen wies die Kommission bereits darauf hin, daß unter Umständen aus jedem Gegenstand ein Foltergegenstand werden kann, auch wenn ursprünglich kein solcher Zweck vorgesehen war. Daher stösst die Gesetzgebung im Hinblick auf die Verhinderung der Herstellung, der Vermarktung und der Ausfuhr von Gegenständen, die schließlich für Folterzwecke eingesetzt werden können, auf klare Grenzen.

Angesichts der Auskünfte der Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Definition von Foltergegenständen und ihre nationale Politik im Hinblick auf deren Herstelllung, Vermarktung und Ausfuhr, wäre die Kommission allerdings bereit, eine Initiative zur Schaffung eines gemeinsamen Konzepts in Betracht zu ziehen.

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