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Document 91997E003207

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3207/97 von Alexandros ALAVANOS an die Kommission. Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung von Erzeugnissen aus dem biologischen Anbau

ABl. C 158 vom 25.5.1998, p. 59 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E3207

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3207/97 von Alexandros ALAVANOS an die Kommission. Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung von Erzeugnissen aus dem biologischen Anbau

Amtsblatt Nr. C 158 vom 25/05/1998 S. 0059


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3207/97 von Alexandros Alavanos (GÜ/NGL) an die Kommission (16. Oktober 1997)

Betrifft: Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung von Erzeugnissen aus dem biologischen Anbau

In ihrem Beschluß 94/173/EG vom 22. März 1994 ((ABl. L 79 vom 23.3.1994, S. 29. )) zur Anwendung der Verordnung 866/90 ((ABl. L 91 vom 6.4.1990, S. 1. )), in der die Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt werden, wird den Investitionen für Erzeugnisse aus dem biologischen Anbau gemäß der Verordnung EWG 2092/91 ((ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. )) der Vorrang eingeräumt.

Die griechische Regierung hat einen Vorschlag für Investitionen zur Erzeugung von Apfelwein aus biologischem Anbau - nach Verordnung 2092/91 - abgelehnt mit der ausschließlichen Begründung, daß gemäß dem Beschluß 94/173/EG die Finanzierung solcher Investitionen untersagt ist. Kann die Kommission mitteilen, ob die Investitionen für die Erzeugung von Apfelwein aus Äpfeln aus biologischem Anbau gemäß der Verordnung 2092/91 die in dem Beschluß 94/173/EWG festgelegten Kriterien erfuellt und daher für eine Beihilfe in Frage kommen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission (2. Dezember 1997)

Der Kommission liegen keine ausreichenden Informationen über die von dem Herrn Abgeordneten angesprochene Investition vor, um beurteilen zu können, ob sie für eine gemeinschaftliche Kofinanzierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 951/97 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ((ABl. L 142 vom 2.6.1997. Diese Verordnung stellt die Neufassung der vom Herrn Abgeordneten genannten Verordnung (EWG) Nr. 866/90 dar. )) in Frage kommt. Für die Auswahl dieser Investitionen sind die Mitgliedstaaten zuständig, die dabei allerdings die Auswahlkriterien gemäß der Entscheidung 94/173/EG der Kommission vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG berücksichtigen müssen.

Die Kommission kann daher zur Beihilfefähigkeit der fraglichen Investition nur allgemein erklären, daß Investitionen in Erzeugnisse aus dem biologischen Anbau gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel Priorität nur unter der Voraussetzung eingeräumt werden kann, daß diese Erzeugnisse nicht von den in der Entscheidung 94/173/EG der Kommission vorgesehenen Ausnahmen betroffen sind.

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