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Document 91997E003168

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3168/97 von Graham MATHER an die Kommission. Wahlrecht für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

    ABl. C 158 vom 25.5.1998, p. 47 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    91997E3168

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3168/97 von Graham MATHER an die Kommission. Wahlrecht für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

    Amtsblatt Nr. C 158 vom 25/05/1998 S. 0047


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3168/97 von Graham Mather (PPE) an die Kommission (13. Oktober 1997)

    Betrifft: Wahlrecht für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

    Gemäß dem Vertrag über die Europäische Union hat jeder EU-Bürger das Wahlrecht in Kommunalwahlen in dem EU-Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. In der Richtlinie 94/80 ((ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 38. )) sind die Einzelheiten für die Ausübung dieses Wahlrechts festgelegt, die bis zum 1. Januar 1996 in nationales Recht hätten umgesetzt werden müssen. Einer Person aus meinem Wahlkreis wurde von einer französischen Departement-Behörde mitgeteilt, sie werde sich nicht an den bevorstehenden Kommunalwahlen beteiligen können, weil sie ihren Wohnsitz nicht dort ununterbrochen während 6 Monaten gehabt habe. In der Praxis haben die Mitgliedstaaten und die Kommunen einen gewissen Handlungsspielraum bei der Anwendung der Bestimmung der Richtlinie. So heisst es beispielsweise in Artikel 4 Absatz 2: "Können die Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften nur in der lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe wählen..., in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, so unterliegen... (die) Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 dieser Bedingung."

    In Artikel 4 heisst es jedoch: "Wenn die Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats das... Wahlrecht nur unter der Voraussetzung besitzen, daß sie ihren Wohnsitz seit einer Mindestzeit im Staatsgebiet haben, so gilt diese Bedingung... als erfuellt, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten für die gleiche Dauer einen Wohnsitz hatten."

    Über welche Kontrollmechanismen verfügt die Kommission zur Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie und um sicherzustellen, daß die verschiedenen Abweichungen und Ermessensspielräume der Richtlinie korrekt gehandhabt werden und nicht zur Diskriminierung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten angewandt werden?

    Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission (8. Dezember 1997)

    Frankreich hat die Richtlinie des Rates 94/80/EG vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, noch nicht in die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften umgesetzt; deshalb können Unionsbürger, die in Frankreich wohnen, zur Zeit bei Kommunalwahlen in Frankreich nicht wählen oder kandidieren. Infolgedessen hat die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich eingeleitet.

    Zur Überwachung der Durchführung der Richtlinie ist zu bemerken, daß die Kommission nach der Mitteilung der einzelstaatlichen Durchführungsvorschriften eine detaillierte Analyse erstellt, um zu bestimmen, ob diese Vorschriften mit den Bestimmungen der Richtlinie vereinbar sind. Darüber hinaus geht die Kommission jeder Beschwerde von Bürgern im Hinblick auf eine unsachgemässe Durchführung des Gemeinschaftsrechts durch Behörden nach.

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