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Document 91997E003062

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3062/97 von Amedeo AMADEO an die Kommission. Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen

ABl. C 158 vom 25.5.1998, p. 28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E3062

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3062/97 von Amedeo AMADEO an die Kommission. Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen

Amtsblatt Nr. C 158 vom 25/05/1998 S. 0028


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3062/97 von Amedeo Amadeo (NI) an die Kommission (2. Oktober 1997)

Betrifft: Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen

Im Zusammenhang mit dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Begrenzung von Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten industriellen Tätigkeiten bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen" (KOM(96) 538 end - 96/0276 SYN) ((ABl. C 99 vom 26.3.1997, S. 32. )) wird die Kommission ersucht, die in manchen Fällen ganz erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen für die Industrie zu berücksichtigen, wobei offenkundig die Gefahr besteht, daß die Wettbewerbsfähigkeit verlorengeht und unter Umständen Arbeitsplätze gestrichen werden müssen. Könnte sie eventuell auch angeben, wie sich die vorgesehenen Maßnahmen auf die Kosten in den verschiedenen Regionen auswirken werden, und mitteilen, ob die Harmonisierungskriterien für diese Maßnahmen aufgrund der verschiedenen Luftqualität in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft gerechtfertigt sind.

Antwort von Frau Bjerregaard im Namen der Kommission (10. November 1997)

Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags für eine Richtlinie über die Begrenzung von Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten industriellen Tätigkeiten bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, verwandte die Kommission grösste Sorgfalt auf die Definition der Anforderungen in bezug auf die Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen für die Industriebereiche, die sie anwenden. Verschiedene bereichsspezifische Analysen ermöglichten auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken die Identifizierung des Reduktionspotentials bei den Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen für jeden dieser Bereiche. Die Emissionsgrenzwerte sowie die Verbrauchsschwellenwerte für Lösungsmittel, ab denen eine Anlage zum Anwendungsbereich der Richtlinie gehört, wurden unter weitestgehender Berücksichtigung dieser technisch-wirtschaftlichen Erwägungen festgelegt.

Ausserdem enthält der Vorschlag eine bestimmte Anzahl von Flexibilitätsparametern und einen angemessenen Zeitplan, um die Innovation zu begünstigen, indem er die Entwicklung und Umsetzung alternativer Lösungen zur Verwendung organischer Lösungsmittel durch die Industrie fördert.

Der von der Kommission zugrunde gelegte Harmonisierungsgrad ist durch den grenzueberschreitenden Charakter der Umweltverschmutzung durch Ozon gerechtfertigt. Die Rechtsgrundlage des Vorschlags (Artikel 130 s des EG-Vertrags) ermöglicht es schließlich den Mitgliedstaaten, die es wünschen, strengere verstärkte Schutzmaßnahmen als in der Richtlinie vorgesehen durchzuführen.

Die regionale Auswirkung der Kosten der vorgeschlagenen Maßnahmen hängt von der Industriestruktur jeder Region ab. Die Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, die Richtlinie mittels eines nationalen Plans umzusetzen, ermöglicht die Berücksichtigung eventueller regionaler Unterschiede.

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