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Document 91997E002861

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2861/97 von Arlene McCARTHY an die Kommission. Untersuchung der Antidumpingzölle auf Exporte von ungebleichter Baumwolle aus Indien, Pakistan, Indonesien, der Türkei, China und Ägypten

ABl. C 82 vom 17.3.1998, p. 148 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E2861

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2861/97 von Arlene McCARTHY an die Kommission. Untersuchung der Antidumpingzölle auf Exporte von ungebleichter Baumwolle aus Indien, Pakistan, Indonesien, der Türkei, China und Ägypten

Amtsblatt Nr. C 082 vom 17/03/1998 S. 0148


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2861/97 von Arlene McCarthy (PSE) an die Kommission (1. September 1997)

Betrifft: Untersuchung der Antidumpingzölle auf Exporte von ungebleichter Baumwolle aus Indien, Pakistan, Indonesien, der Türkei, China und Ägypten

In bezug auf die neue Untersuchung der Antidumpingzölle auf Exporte von ungebleichter Baumwolle aus Indien, Pakistan, Indonesien, der Türkei, China und Ägypten wird die Kommission gebeten klarzustellen, welche Rolle die Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses in dieser dritten Beschwerde spielen wird, da doch die Ergebnisse des gleichen Verfahrens im vorausgegangenen Fall Anfang dieses Jahres kaum Berücksichtigung gefunden haben.

Im Interesse der vielen Beteiligten, die mit einem beträchtlichen Zeit- und Mittelaufwand die Erhebung dieser Zölle zu verhindern suchen, die zwangsläufig in ganz Europa zu Entlassungen und Betriebsstillegungen in der Textilveredelung und im Großhandel führen würden, wird die Kommission gebeten klarzustellen, ob die Untersuchung eigentlich legal ist und demnach fortgesetzt wird, obwohl doch keine amtliche Mitteilung über den offiziellen Abschluß der vorigen Untersuchung, die im Mai zu Ende gegangen ist, veröffentlicht wurde.

Antwort von Sir Leon Brittan im Namen der Kommission (23. September 1997)

In den vorausgegangenen Antidumpingverfahren wurde das Gemeinschaftsinteresse sorgfältig geprüft, um zu ermitteln, wie sich etwaige Maßnahmen auf alle beteiligten Parteien auswirken. Diese Untersuchung führte zu dem Ergebnis, daß Antidumpingmaßnahmen im Gemeinschaftsinteresse lagen. Der Rat nahm jedoch den Vorschlag der Kommission für die Einleitung endgültiger Maßnahmen nicht an, und so lief die Fünfzehnmonatsfrist nach Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ((ABl. L 56 vom 6.3.1996. )) ab. Die während dieser Verfahren verhängten vorläufigen Zölle sind daher verfallen, ohne erhoben worden zu sein, und wegen des Ablaufs der Frist können keine endgültigen Maßnahmen mehr im Verlauf dieser Untersuchung beschlossen werden.

Kurz nach Ablauf der o.a. Frist erhielt die Kommission einen neuen Antidumpingantrag. Eine genaue Prüfung nach dem üblichen Verfahren führte zu dem Ergebnis, daß genügend Beweise vorliegen, die die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen. Die Kommission beschloß daher, ein neues Verfahren gegenüber dieser Ware einzuleiten und veröffentlichte darüber eine Bekanntmachung ((ABl. C 210 vom 11.7.1997. )).

In diesem neuen Verfahren wird das Gemeinschaftsinteresse auch wieder besonders sorgfältig analysiert. Alle beteiligten Parteien (Hersteller, Einführer, Veredler) werden jetzt aufgefordert, ausführliche Informationen zu einer Reihe von Aspekten vorzulegen, wozu auch Entlassungen und Betriebsschließungen gehören. Diese Informationen werden bei der Prüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts berücksichtigt.

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