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Document 91997E002824

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2824/97 von Ria OOMEN-RUIJTEN an die Kommission. Textil-Recycling

ABl. C 102 vom 3.4.1998, p. 130 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E2824

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2824/97 von Ria OOMEN-RUIJTEN an die Kommission. Textil-Recycling

Amtsblatt Nr. C 102 vom 03/04/1998 S. 0130


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2824/97 von Ria Oomen-Ruijten (PPE) an die Kommission (1. September 1997)

Betrifft: Textil-Recycling

Vor kurzem verabschiedete der Rat eine Entschließung über eine Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung. Diese Entschließung bringt zum Ausdruck, daß gebrauchte Textilien kein Abfall sind.

Teilt die Kommission die Auffassung des Rates, daß gebrauchte Textilien, gesammelte Altkleider und gebrauchte Bekleidung sowie daraus gewonnene Produkte (wie z.B. Putzlappen und zurückgewonnene Fasern) kein Abfall sind und die Lager der Textil-Recyclingindustrie demnach auch keine Mülldeponien darstellen?

Antwort von Frau Bjerregaard im Namen der Kommission (13. Oktober 1997)

Die Kommission sieht nicht, wo in der Entschließung des Rates vom 24. Februar 1997 über eine Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung ((ABl. C 76 vom 11.3.1997. )) auf den rechtlichen Status von gebrauchten Textilien Bezug genommen wird.

Ob eine Sache als Abfall zu bezeichnen ist, ist im Lichte der Definition von Abfall gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle ((ABl. L 194 vom 25.7.1975. )) zu prüfen, derzufolge als Abfall alle Stoffe oder Gegenstände zu verstehen sind, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß. Da Anhang I eine Gruppe "Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der obenerwähnten Gruppen angehören" (Q16) enthält, kann jeder Stoff oder Gegenstand als Abfall angesehen werden.

Somit ist für die Einstufung von gebrauchten Textilien der Begriff "sich entledigen" ausschlaggebend. Dieser Begriff schließt sowohl die Beseitigung und Verwertung als auch die Tätigkeiten im Vorfeld der Beseitigung oder Verwertung ein. Infolgedessen fallen auch gebrauchte, für das Textilrecycling bestimmte Textilien unter diesen Begriff, d.h. es handelt sich bei ihnen um Abfall im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/422/EWG. Somit ist auch die Lagerung dieser Stoffe der Lagerung von Abfall gleichzusetzen. Gleichwohl kann das Lager eines Textilrecyclingunternehmens, in dem solcher Abfall gelagert wird, nicht als Mülldeponie bezeichnet werden.

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