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Document 91997E002779
WRITTEN QUESTION No. 2779/97 by Luigi FLORIO to the Commission. The justice system in Italy
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2779/97 von Luigi FLORIO an die Kommission. Situation der Justiz in Italien
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2779/97 von Luigi FLORIO an die Kommission. Situation der Justiz in Italien
ABl. C 102 vom 3.4.1998, p. 117
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SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2779/97 von Luigi FLORIO an die Kommission. Situation der Justiz in Italien
Amtsblatt Nr. C 102 vom 03/04/1998 S. 0117
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2779/97 von Luigi Florio (UPE) an die Kommission (1. September 1997) Betrifft: Situation der Justiz in Italien 1. Hat die Kommission Kenntnis von der tiefen Krise, in die die Rechtspflege - auf ziviler, strafrechtlicher und administrativer Ebene - in Italien geraten ist? 2. Ist ihr die derzeitige unannehmbare Länge der Verfahren, die immer offensichtlichere Politisierung eines bedeutenden Teils des Richterstandes und die Tatsache bekannt, daß sich einige Gerichte regelrecht bekriegen? 3. Ist sie nicht der Ansicht, daß diese Situation, die zu einem nahezu allgemeinen Misstrauen gegenüber der Fähigkeit des Staates geführt hat, Gerechtigkeit zu garantieren, für Italien auch unter wirtschaftlichem Gesichtspunkt erhebliche Nachteile mit sich bringt, und daß dadurch eine objektiv abträgliche und sehr riskante Situation für jeden entsteht, der in diesem Land tätig ist, so daß auch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gefährdet ist? 4. Ist sie nicht der Ansicht, daß sie Vorschläge zur Wiederherstellung einer "unparteiischen" und rascheren Justiz in Italien vorlegen müsste, die in grösserem Einklang mit der der anderen Mitgliedstaaten der EU steht, und zwar in Anbetracht dessen, daß eines der Ziele, die der Vertrag von Maastricht der Europäischen Union setzt, immerhin darin besteht, eine enge Zusammenarbeit im Bereich der Justiz zu entwickeln? Antwort von Frau Gradin im Namen der Kommission (30. September 1997) Die Kommission hat von den Anliegen des Herrn Abgeordneten Kenntnis genommen. Wie dieser feststellt, ist die justitielle Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten durch Artikel K.1 des Vertrages über die Europäische Union zu einer Angelegenheit von gemeinsamem Interesse erhoben worden. Nach dem Vertrag von Amsterdam wird die Zusammenarbeit der Justizbehörden in Zivilsachen künftig Gegenstand eines neuen Artikels E sein, der in das neue Kapitel des EG-Vertrages "Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" aufgenommen wird. Die Kommission weist jedoch darauf hin, daß die Zusammenarbeit der Justizbehörden ein koordiniertes und ausgewogenes Funktionieren der einzelstaatlichen Rechtssysteme in der Union ermöglichen soll. Sie ist nicht dazu da, etwaige Mängel im Justizwesen oder eine etwaige Politisierung der Richterschaft zu beheben. Diese Fragen fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten; die Kommission beabsichtigt daher nicht, die von dem Herrn Abgeordneten empfohlenen Vorschläge vorzulegen.