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Document 91997E002775

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2775/97 von Marjo MATIKAINEN- KALLSTRÖM an die Kommission. "Natura 2000" und seine wirtschaftlichen Auswirkungen

ABl. C 82 vom 17.3.1998, p. 140 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E2775

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2775/97 von Marjo MATIKAINEN- KALLSTRÖM an die Kommission. "Natura 2000" und seine wirtschaftlichen Auswirkungen

Amtsblatt Nr. C 082 vom 17/03/1998 S. 0140


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2775/97 von Marjo Matikainen-Kallström (PPE) an die Kommission (1. September 1997)

Betrifft: "Natura 2000" und seine wirtschaftlichen Auswirkungen

Die Schaffung eines der Habitat-Richtlinie entsprechenden Netzes von Schutzgebieten im Rahmen von Natura 2000 führt in den Mitgliedstaaten der Union zu Konfliktsituationen zwischen verschiedenen Interessengruppen.

Kann man z.B. die Suche nach Erz in einem zu Natura gehörenden Schutzgebiet verbieten?

Wer kann die Genehmigung für die Nutzung eines Natura-Gebietes, z.B. aus wirtschaftlichen Gründen, geben? Ist die Europäische Kommission berechtigt, hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten benannten Gebiete einzugreifen?

Antwort von Frau Bjerregaard im Namen der Kommission (22. September 1997)

Das Netz Natura 2000 wird aufgrund der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (Habitat-Richtlinie) ((ABl. L 206 vom 22.7.1992. )) errichtet. Nach Artikel 6 dieser Richtlinie ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Beeinträchtigung der natürlichen Lebensräume sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete im Rahmen von Natura 2000 ausgewiesen wurden, zu vermeiden.

Aufgrund der Richtlinie sind wirtschaftliche Tätigkeiten spezifisch weder erlaubt noch verboten. Pläne oder Projekte (beispielsweise die Suche nach Erz), die eine Beeinträchtigung eines im Rahmen von Natura 2000 ausgewiesenen Gebiets zur Folge haben könnten, müssen vom betreffenden Mitgliedstaat geprüft werden (Artikel 6.3 und 6.4).

Beschließt ein Mitgliedstaat, ein Projekt zu genehmigen, obwohl es die Erhaltungssituation eines Gebiets beeinträchtigt, so muß er die Kommission über die ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen unterrichten. Kommt in diesem Gebiet ein natürlicher Habitattyp oder eine prioritär zu behandelnde Art vor, so muß die Kommission um Stellungnahme ersucht werden.

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