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Document 91997E002653

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2653/97 von Ursula SCHLEICHER an die Kommission. Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfall

ABl. C 82 vom 17.3.1998, p. 123 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E2653

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2653/97 von Ursula SCHLEICHER an die Kommission. Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfall

Amtsblatt Nr. C 082 vom 17/03/1998 S. 0123


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2653/97 von Ursula Schleicher (PPE) an die Kommission (1. September 1997)

Betrifft: Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfall

1. Hat die Kommission einen Überblick, welche Recyclingquoten für Glas, Kunststoff, Papier und Karton (einschließlich Verbundstoffe), Metall, Holz und sonstige Werkstoffe in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union inzwischen erreicht werden?

2. Welche Mitgliedstaaten ausser Deutschland haben bestimmte, über die Ziele der Richtlinie 94/62/EG ((ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10. )) hinausgehende, Recyclingquoten vorgeschrieben?

Antwort von Frau Bjerregaard im Namen der Kommission (22. September 1997)

1. Die Kommission verfügt zur Zeit über keine zuverlässigen Informationen für die gesamte Gemeinschaft hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten erreichten Recycling- und Verwertungsquoten. Die wenigen verfügbaren Daten sind lückenhaft. So enthält das 1995 von der Europäischen Umweltagentur im Zusammenhang mit dem ersten Bericht über den Stand der Umwelt in Europa ((Europe's environment statistical compendium for the Dobris asseßment (ISBN 92-827-4713-1). )) erstellte Statistikkompendium ein Kapitel über Abfälle, dem einige sachdienliche Daten zu dieser Frage entnommen werden können ((Siehe Seiten 282 bis 285. )). 1998 soll eine aktualisierte Ausgabe dieses Berichts veröffentlicht werden. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission (Eurostat) zur Zeit einen Entwurf einer Verordnung über die Abfallstatistiken erarbeitet, der eine angemessene Erfassung der Daten für sämtliche Aspekte dieses Sektors ermöglichen sollte.

Die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle sieht in Artikel 12 vor, daß die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um auf harmonisiertem Wege die Einrichtung von Datenbanken über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu gewährleisten, sofern es noch keine derartigen Datenbanken gibt; dies soll dazu beitragen, daß die Mitgliedstaaten und die Kommission die Erreichung der in dieser Richtlinie dargelegten Zielvorgaben überprüfen können.

Zu diesem Zweck hat die Kommission am 3. Februar 1997 nach Artikel 12 der Richtlinie 94/62/EG eine Entscheidung zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank erlassen. ((Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1997 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 52 vom 22.2.1997). )) Diese Tabellen müssen jährlich ausgefuellt werden. 1997 wird das erste Jahr sein, das durch dieses Informationssystem abgedeckt wird.

2. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG müssen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um für ihr gesamtes Hoheitsgebiet spätestens bis zum 31. Juni 2001 sicherzustellen, daß zwischen mindestens 50 und höchstens 65 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle verwertet werden und daß zwischen mindestens 25 und höchstens 45 Gewichtsprozent des gesamten Verpackungsmaterials, das in Verpackungsabfällen enthalten ist, und mindestens 15 Gewichtsprozent jedes einzelnen Verpackungsmaterials stofflich verwertet werden. Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie sieht ferner vor, daß Griechenland, Irland und Portugal aufgrund ihrer besonderen Situation, d.h. der grossen Zahl kleiner Inseln bzw. der ausgedehnten ländlichen Gebiete und Berggebiete in ihren Ländern sowie des derzeit geringen Verpackungsmaterialverbrauchs für den gleichen Zeitpunkt Zielvorgaben beschließen können, die niedriger als die in Absatz 1 genannten sind, jedoch für die Verwertung bei mindestens 25 Gewichtsprozent liegen. Diese Mitgliedstaaten können ferner beschließen, daß sie für die Erreichung der Zielvorgaben nach Absatz 1 eine längere Frist in Anspruch nehmen, die jedoch spätestens am 31. Dezember 2005 endet.

Belgien, Frankreich, Irland, Italien, Österreich, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich haben bei ihren Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG in der einen oder anderen Form Verwertungs- und Recyclingsziele festgesetzt, um die in Artikel 6 vorgeschriebenen Zielvorgaben zu erreichen. Belgien und Österreich haben bei der Kommission um die Genehmigung nachgesucht, über die in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehenen Zielvorgaben hinauszugehen. Eine solche Möglichkeit ist in Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie vorgesehen. Die Kommission hat noch keine Entscheidung getroffen.

Finnland, die Niederlande und Portugal haben der Kommission Entwürfe von Verordnungen notifiziert, die Verwertungs- und Recyclingquoten festlegen. Die finnischen und portugiesischen Maßnahmen sind noch nicht angenommen worden. Die Kommission ist von der niederländischen Regierung noch nicht über die Annahme ihres Entwurfs unterrichtet worden.

Für Dänemark liegen der Kommission keine Informationen über Zielvorgaben bezueglich der Verwertung und des Recyclings in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG vor.

Griechenland und Luxemburg haben die Richtlinie noch nicht umgesetzt und haben, soweit der Kommission bekannt ist, keine Zielvorgabe für die Verwertung und das Recycling der Verpackungsabfälle festgelegt.

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