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Document 91997E002479

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2479/97 von Phillip WHITEHEAD an die Kommission. Lebensmittel, die Nichtlebensmittel enthalten

ABl. C 82 vom 17.3.1998, p. 89 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E2479

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2479/97 von Phillip WHITEHEAD an die Kommission. Lebensmittel, die Nichtlebensmittel enthalten

Amtsblatt Nr. C 082 vom 17/03/1998 S. 0089


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2479/97 von Phillip Whitehead (PSE) an die Kommission (16. Juli 1997)

Betrifft: Lebensmittel, die Nichtlebensmittel enthalten

Eine vor kurzem erschienene Untersuchung (("Verletzungen durch Lebensmittel, die Nichtlebensmittel enthalten". )) des Zentrums zur Erforschung und Verhütung von Verletzungen kommt zu dem Ergebnis, daß allein in Griechenland schätzungsweise 117 Kinder jährlich an Spielzeug und anderen Nichtlebensmitteln ersticken, die Lebensmittel zu Reklamezwecken beigefügt sind.

Kann die Kommission bestätigten, ob das Gemeinschaftssystem zur Überwachung von Unfällen im Haus und bei der Freizeitgestaltung (EHLASS) dieses Problem auch in anderen Mitgliedstaaten ermittelt hat? Falls ja, wie viele derartige Fälle sind bekannt geworden?

Ist die Kommission angesichts des vorliegenden Beweismaterials der Auffassung, daß die Beipackung von Nichtlebensmitteln zu Lebensmitteln ein Gesundheitsrisiko darstellt, das auf EU-Ebene in Angriff genommen werden könnte?

Antwort von Frau Bonino im Namen der Kommission (26. September 1997)

Die Kommission kann bestätigen, daß das Gemeinschaftssystem zur Überwachung von Unfällen im Haus und bei der Freizeitbeschäftigung (EHLASS) solche Unfälle in anderen Mitgliedstaaten gemeldet hat, jedoch wurde die Gesamtzahl dieser Unfälle nicht allgemein analysiert.

Der in der Frage angeführte Bericht basierte nicht nur auf EHLASS-Daten aus Griechenland, sondern auch aus Irland, den Niederlanden, Portugal und Finnland. Als dieser Bericht im Juni 1997 der Kommission zur Kenntnis gebracht wurde, kam das Problem unverzueglich auf die Tagesordnung für die Sitzung des Ausschusses für Produktsicherheitsnotfälle gemäß Richtlinie 92/59/EWG über die allgemeine Produktsicherheit ((ABl. L 228 vom 11.8.1992. )); ferner wurde eine Zusatzfrage an die EHLASS-Verwaltungen in anderen Mitgliedstaaten gerichtet. In Dänemark ist es über einen Zeitraum von fünf Jahren zu keinen Unfällen dieser Art gekommen; auch aus Italien und Österreich werden keine Vorfälle gemeldet. Das Vereinigte Königreich hat für 1995 einige Unfälle gemeldet; die Kommission wurde aus dem Schreiben eines englischen Verbrauchers unterrichtet, daß ein kleiner Junge nach Verschlucken eines Spielzeugs aus einem Schokolade-Überraschungsei erstickte. Zu diesem Vorfall kam es einige Zeit nach dem Verzehr des Überraschungseis.

Die Kommission bestätigte, daß sie unverpackte Nichtlebensmittel in Nahrungsmitteln als Gesundheitsproblem betrachtet. Der Ausschuß für Produktsicherheitsnotfälle ist zu folgendem Ergebnis gekommen:

"Auf der Sitzung des nach der Produktsicherheitsrichtlinie (92/59/EWG) eingesetzten Ausschusses für Produktsicherheitsnotfälle vom 30. Juni 1997 bestand einhellig die Auffassung, daß unverpackte Nichtlebensmittel in Nahrungsmitteln ein schwerwiegendes und unmittelbares Gesundheitsrisiko darstellen, wenn sie von einem Verbraucher unbeabsichtigt in den Mund genommen und heruntergeschluckt und/oder in den Verdauungstrakt gelangen.

Die Mitglieder des Ausschusses und die Dienststellen der Kommission haben festgestellt, daß alle Mitgliedstaaten bereits über die erforderlichen allgemeinen oder spezifischen Rechtsvorschriften verfügen, mit denen sie Rechtsschritte gegen diese Kategorie von Produkten ergreifen können, wenn diese vermarktet werden.

Die Dienststellen der Kommission fordern die Mitgliedstaaten angesichts dieses Konsenses auf:

1. Die notwendigen Schritte zur Identifizierung dieser Art von Produkten auf ihrem Markt zu ergreifen,

2. die Vermarktung einzuschränken oder andere geeignete Maßnahmen gegen diese Art von Produkten zu ergreifen, um die Sicherheit zu gewährleisten,

3. vor Mitte September den Dienststellen der Kommission die ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse zu melden.

Die Dienststellen der Kommission werden ggf. weitere Maßnahmen unter Berücksichtigung der aus den Mitgliedstaaten eingegangenen Berichte ergreifen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten und den freien Warenverkehr sicherzustellen, einschließlich der Möglichkeit, das nach Artikel 9 bis 11 der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie vorgesehene Verfahren einzuleiten".

Ferner hat die Kommission am 14. Mai 1997 eine Mitteilung und einen Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft betreffend die Verhütung von Verletzungen innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit ((KOM (97) 178. )) gebilligt. Die Verhütung von Unfällen bei Kindern ist einer der Tätigkeitsbereiche in diesem Programm.

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