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Document 91997E002464

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2464/97 von Karin RIIS-JØRGENSEN an die Kommission. Vorschriften für öffentliche Ausschreibungen

ABl. C 82 vom 17.3.1998, p. 86 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E2464

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2464/97 von Karin RIIS-JØRGENSEN an die Kommission. Vorschriften für öffentliche Ausschreibungen

Amtsblatt Nr. C 082 vom 17/03/1998 S. 0086


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2464/97 von Karin Riis-Jörgensen (ELDR) an die Kommission (8. Juli 1997)

Betrifft: Vorschriften für öffentliche Ausschreibungen

Da ich auf Probleme bei der Auslegung der Dienstleistungsrichtlinien 92/50 ((ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1. )), 93/36 ((ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1. )) und 93/37 ((ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54. )) über öffentliche Ausschreibungen aufmerksam gemacht wurde, möchte ich hiermit klarstellen lassen, wie die Richtlinien auszulegen sind.

Kann die Kommission mitteilen, wie weit die Vorschriften für öffentliche Ausschreibungen auch die Inanspruchnahme finanzieller Dienstleistungen durch die öffentliche Hand umfassen? Diese Frage ist wichtig, da die Mitgliedstaaten diese Vorschriften zur Zeit unterschiedlich auslegen. Italien beispielsweise wendet die Ausschreibungsvorschriften in diesem Bereich nicht an, während Dänemark der Überzeugung ist, daß sie hier anzuwenden sind.

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission (9. September 1997)

Zunächst sei gesagt, daß die Gemeinschaftsvorschriften über öffentliche Aufträge die Inanspruchnahme finanzieller Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber erfassen. In Anhang I A der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ((ABl. L 209 vom 24.7.1992. )) werden "Finanzielle Dienstleistungen" als Kategorie erwähnt (a) Versicherungsleistungen und b) Bankenleistungen und Wertpapiergeschäfte). Was die Bankenleistungen und Wertpapiergeschäfte betrifft, so werden mit Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vii "Verträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken" vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen.

Geht es insbesondere um Anleihen, ist die Kommission der Ansicht, daß eine nicht in Form eines handelsfähigen Kapitalmarktpapiers ausgegebene Anleihe mit einem übertragbaren Instrument nicht zu vergleichen ist und deshalb vom Anwendungsbereich des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer vii der Richtlinie 92/50/EWG ausgenommen ist, sofern sie nicht von einer Zentralbank aufgelegt wurde.

Es trifft jedoch zu, daß die Anwendung der Richtlinie 92/50/EWG auf Finanzdienstleistungen von den Mitgliedstaaten unterschiedlich gehandhabt wird. Um die einheitliche Auslegung dieser Bestimmungen in der Gemeinschaft zu gewährleisten, was, die Frau Abgeordnete feststellt, von Wichtigkeit ist, hat die Kommission diese Frage von dem aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehenden Beratenden Ausschuß für öffentliche Aufträge prüfen lassen. Zu diesem Zweck hat sie eine Arbeitsunterlage erstellt und von jedem Mitgliedstaat einen schriftlichen Beitrag erbeten. Bisher haben nur sechs Mitgliedstaaten - Belgien, Deutschland, Irland, Niederlande, Österreich und Vereinigtes Königreich - ihren Beitrag übermittelt. Jedoch wird erwartet, daß diese Frage in einer der nächsten Sitzungen des Beratenden Ausschusses geregelt werden kann.

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