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Document 91997E002282

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2282/97 von Nel van DIJK an die Kommission. Wettbewerbsverzerrung in den westeuropäischen Häfen

    ABl. C 82 vom 17.3.1998, p. 50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91997E2282

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2282/97 von Nel van DIJK an die Kommission. Wettbewerbsverzerrung in den westeuropäischen Häfen

    Amtsblatt Nr. C 082 vom 17/03/1998 S. 0050


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2282/97 von Nel van Dijk (V) an die Kommission (2. Juli 1997)

    Betrifft: Wettbewerbsverzerrung in den westeuropäischen Häfen

    Kann die Kommission bestätigen, daß sie ein Schreiben der Stiftung Natur und Umwelt erhalten hat, in dem die Praxis der Festsetzung der Grundstückspreise in den grossen westeuropäischen Häfen angeprangert wird?

    Ist die Kommission darüber unterrichtet, daß der jährliche Pachtpreis für bestimmte Grundstücke niedrig gehalten wird, um die Position der Häfen gegenüber konkurrierenden Häfen positiv zu beeinflussen?

    Ist die Komission darüber unterrichtet, daß staatliche Stellen auch in anderer Weise versuchen, die Hafenaktivitäten zu begünstigen, beispielsweise im Fall des Chemieunternehmens Arco in Rotterdam,. das auf Kosten der öffentlichen Hand an das Pipelinenetz nach Antwerpen angeschlossen wurde?

    Ist die Kommission auch der Auffassung, daß diese Beihilfemaßnahmen zu Wettbewerbsverzerrung führen und gegen Artikel 92 des Vertrags verstossen?

    Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission (4.September 1994)

    Es trifft zu, daß die Kommission vor kurzem ein Schreiben der "Stichting Natuur en Milieu" (Stiftung für Natur und Umwelt) über die Höhe der Grundstückspreise in bestimmten Häfen der Gemeinschaft erhalten hat.

    Niedrige Grundstückspriese bedeuten nicht unbedingt, daß die in dem Schreiben erwähnten Hafenbetreiber staatliche Beihilfen erhalten. Das niedrige Preisniveau kann durchaus auf andere Faktoren, wie z. B. die Nachfrage nach den fraglichen Grundstücken, deren Verwendung oder Eigentümer oder eine Kombination dieser Faktoren zurückzuführen sein. Daher muß jeder Fall einzeln geprüft werden um festzustellen, ob Beihilfen gewährt wurden. Die Kommission wird die betroffenen Regierungen auf der Grundlage von Artikel 92 und 93 EG-Vertrag um Auskunft ersuchen.

    Die Kommission vertritt die Auffassung, daß staatliche Beihilfen für Häfen generell keine Beihilfen nach Maßgabe des Artikels 92 EG-Vertrag sind, solange die Infrastruktur im Interesse der Öffentlichkeit und ohne Diskriminierung allen Nutzern zugänglich ist. Andererseits würde die Finanzierung eines den geschäftlichen Interessen bestimmter Unternehmen dienenden Überbaus in der Regel den Bestimmungen des Artikels 92 unterliegen. Der Kommission liegen keine Informationen zu dem erwähnten Pipelinenetz und darüber vor, inwieweit dieser Sachverhalt im Zusammenhang mit den verkehrspolitischen Zielen der betroffenen Häfen steht. Sie wird jedoch bei den niederländischen Behörden Auskünfte zu den vom Herrn Abgeordneten aufgeworfenen Fragen einholen.

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