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Document 91997E002219

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2219/97 von Jesús CABEZÓN ALONSO an die Kommission. Kooperation zwischen der Europäischen Union und Marokko

ABl. C 82 vom 17.3.1998, p. 45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E2219

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2219/97 von Jesús CABEZÓN ALONSO an die Kommission. Kooperation zwischen der Europäischen Union und Marokko

Amtsblatt Nr. C 082 vom 17/03/1998 S. 0045


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2219/97 von Jesús Cabezón Alonso (PSE) an die Kommission (30. Juni 1997)

Betrifft: Kooperation zwischen der Europäischen Union und Marokko

Ist nach Ansicht der Kommission die Ankündigung der marokkonischen Regierung, das laufende Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und Marokko, das Ende 1999 ausläuft, nicht zu verlängern, im Zusammenhang damit zu sehen, daß sie bei der Neuaushandlung des Kooperationsabkommens, das ebenfalls 1999 ausläuft, Gegenleistungen im Bereich der Landwirtschaft erhalten möchte?

Gemeinsame Antwort von Frau Bonino im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-2217/97 und E-2219/97 (18. September 1997)

Das Fischereiabkommen mit Marokko wurde zum 1. Dezember 1995 mit einer Laufzeit von vier Jahren geschlossen, d.h. es ist erst seit etwa anderthalb Jahren in Kraft. Die Kommission hält es daher für verfrüht, Aussagen über die Fischereibeziehungen mit Marokko für die Zeit nach dem 1. Dezember 1999 zu machen.

Zunächst einmal ist zu klären, ob die Ziele eingehalten wurden, zu denen sich die beiden Parteien im Rahmen des geltenden Abkommens verpflichtet haben, und wie sich die Zusammenarbeit in Fischereifragen - einer der wesentlichen Aspekte der künftigen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Marokko - entwickelt hat.

Was die Fischereiabkommen Marokkos mit anderen Ländern anbelangt, so ist die Kommission nicht darüber unterrichtet, ob die marokkanischen Behörden beabsichtigen, diese zu verlängern oder nicht.

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits wurde auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Die Gemeinschaft und Marokko haben sich jedoch verpflichtet, im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung ihres Handels ab 1. Januar 2001 die herrschenden Bedingungen für den Handel mit Agrarerzeugnissen und Erzeugnissen der Fischerei ab 1. Januar 2000 zu revidieren.

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