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Document 91997E002140

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2140/97 von Hiltrud BREYER an den Rat. "Novel-Food"-Verordnung (EG) Nr. 258/97 - Voraussetzungen für die Kennzeichnung

ABl. C 82 vom 17.3.1998, p. 34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E2140

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2140/97 von Hiltrud BREYER an den Rat. "Novel-Food"-Verordnung (EG) Nr. 258/97 - Voraussetzungen für die Kennzeichnung

Amtsblatt Nr. C 082 vom 17/03/1998 S. 0034


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2140/97 von Hiltrud Breyer (V) an den Rat (24. Juni 1997)

Betrifft: "Novel-Food"-Verordnung (EG) Nr. 258/97 - Voraussetzungen für die Kennzeichnung

Soll nach der Novel-Food-Verordnung (EG) Nr. 258/97 ((ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. )) die Kennzeichnung eines gentechnisch veränderten Lebensmittels nur dann erforderlich sein, wenn sowohl ein Unterschied bei einem Ernährungsmerkmal im Vergleich zum nicht gentechnisch veränderten Produkt besteht als auch ein Nachweis der gentechnischen Veränderung möglich ist?

Antwort (20. Oktober 1997)

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten ((ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.)) sieht ausser den allgemeinen Anforderungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die Etikettierung von Lebensmitteln zusätzliche spezifische Etikettierungsanforderungen zur Unterrichtung des Endverbrauchers vor.

Je nach Fall muß das Etikett den Verbraucher unterrichten über:

- alle Merkmale oder Ernährungseigenschaften, die dazu führen, daß das neuartige Lebensmittel oder die neuartige Lebensmittelzutat nicht mehr einen bestehenden Lebensmittel oder einer bestehenden Zutat gleichwertig ist.

Ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Zutat gilt als nicht mehr gleichwertig, wenn durch eine wissenschaftliche Beurteilung auf der Grundlage einer angemessenen Analyse der vorhandenen Daten nachgewiesen werden kann, daß die geprüften Merkmale Unterschiede gegenüber einem bestehenden Lebensmittel oder einer bestehenden Zutat aufweisen, wobei die zulässigen natürlichen Variationsbreiten dieser Merkmale zu berücksichtigen sind.

- vorhandene Stoffe, die in bestehenden gleichwertigen Lebensmitteln nicht vorhanden sind und entweder die Gesundheit bestimmter Bevölkerungsgruppen beeinflussen können oder gegen die ethische Vorbehalte bestehen;

- vorhandene genetisch veränderte Organismen, die durch die in der nicht erschöpfenden Liste in Anhang I A Teil 1 der Richtlinie 90/220/EWG genannten Verfahren der Gentechnisch verändert wurden.

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