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Document 91997E002130
WRITTEN QUESTION No. 2130/97 by Hiltrud BREYER to the Council. Novel food regulation No 258/97 - Requirements for authorization
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2130/97 von Hiltrud BREYER an den Rat. "Novel-Food"-Verordnung (EG) Nr. 258/97 - Zulassungsvoraussetzungen
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2130/97 von Hiltrud BREYER an den Rat. "Novel-Food"-Verordnung (EG) Nr. 258/97 - Zulassungsvoraussetzungen
ABl. C 82 vom 17.3.1998, p. 32
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2130/97 von Hiltrud BREYER an den Rat. "Novel-Food"-Verordnung (EG) Nr. 258/97 - Zulassungsvoraussetzungen
Amtsblatt Nr. C 082 vom 17/03/1998 S. 0032
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2130/97 von Hiltrud Breyer (V) an den Rat (24. Juni 1997) Betrifft: "Novel-Food"-Verordnung (EG) Nr. 258/97 - Zulassungsvoraussetzungen Welches sind die genauen Prüfkriterien, nach denen Anträge zur Zulassung von Produkten im Rahmen der Novel-Food-Verordnung (EG) Nr. 258/97 ((ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. )) von der EU dahingehend bewertet werden sollen, ob eine Genehmigung erforderlich ist oder ob eine einfache Anmeldung als ausreichend erachtet wird, falls der Hersteller nicht von sich aus eine Genehmigung beantragt hat? Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-2126/97, E-2128/97 und E-2130/97 (20. Oktober 1997) Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten sieht eine Abweichung von dem in dieser Verordnung vorgesehenen Genehmigungsverfahren vor, wenn Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten nach der verfügbaren und allgemein anerkannten wissenschaftlichen Befunden oder aufgrund einer Stellungnahme einer der zuständigen Stellen hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, ihres Nährwerts' etc. den bestehenden Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten im wesentlichen gleichwertig sind. Gegebenenfalls kann nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt werden, ob die genannte Abweichung für ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat gilt. Die Modalitäten der Mitteilung über diese Produkte sind in Artikel 5 der Verordnung festgelegt.