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Document 91997E001706

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1706/97 von Hiltrud BREYER an die Kommission. Atomtransportunfall in Apach (Lothringen)

ABl. C 21 vom 22.1.1998, p. 85 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

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91997E1706

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1706/97 von Hiltrud BREYER an die Kommission. Atomtransportunfall in Apach (Lothringen)

Amtsblatt Nr. C 021 vom 22/01/1998 S. 0085


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1706/97 von Hiltrud Breyer (V) an die Kommission (23. Mai 1997)

Betrifft: Atomtransportunfall in Apach (Lothringen)

Ein aus Norddeutschland kommender Zug mit Atommüll ist am Montag, 4. Februar 1997, gegen 6.30 Uhr zwischen Perl (D) und Apach (F) in Frankreich nahe der luxemburgischen Grenze entgleist. Da die Kommission den Grossteil der Fragen in meiner Anfrage P-0528/97 ((ABl. C 319 vom 18.10.1997, S. 101.)) nicht beantwortet hat, sehe ich mich genötigt, diese erneut zu stellen:

1. Welche Notfallpläne lagen vor. Welche Maßnahmen sehen sie vor? Welche Evakuierungspläne sind für einen Notfall dieser Art vorgesehen?

2. Der Zug hatte zum Zeitpunkt des Unglücks eine Geschwindigkeit von 28 km/h; bis zu welcher Geschwindigkeit wäre die Sicherheit der "Excellox 6"-Behälter gewahrt gewesen?

3. Da es im Fall eines Zusammenpralls mit einem Personenzug zu einer Katastrophe gekommen wäre, wieso war die Transportstrecke für den Personenverkehr nicht gesperrt?

4. Welche Gründe können Sie uns für den Umweg des Transports über das Dreiländereck nennen? Warum wurde nicht der direkteste Weg über Belgien und die Niederlande gewählt?

5. Gab es eine Prüfung der Belastbarkeit der Strecke und einer Festlegung der Hoechstgeschwindigkeit?

6. Wie hoch war die Neutronenbelastung und die radioaktive Belastung der Rettungsmannschaften?

Antwort von Herrn Papoutsis im Namen der Kommission (14. Juli 1997)

1. Notfallpläne fallen in den Zuständigkeitsbereich der nationalen Behörden. Im vorliegenden Fall sind die erforderlichen Vorkehrungen unter der Aufsicht des Präfekten getroffen worden.

2. Die technischen Anforderungen an die Behälter sind von der Internationalen Atomenergie-Organisation in den Vorschriften über die Beförderung radioaktiver Stoffe, 1990 geänderte Fassung von 1985 (Safety Series Nr 6) genau festgelegt worden. Die Behälter Excellox 6 müssen diesen Kriterien genügen.

3. Zum Zeitpunkt des Unfalls fuhr der Zug nicht auf einer Hauptstrecke, sondern befand sich in einem Rangierbereich.

4. Die Festlegung der Transportstrecke fällt in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Dabei sind Erwägungen des Objektschutzes ausschlaggebend.

5. und 6. Der Herr Abgeordnete sei auf die Antwort auf die schriftliche Anfrage E-1561/97 ((Siehe Seite 71. )) von Herrn Ben Fayot verwiesen.

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