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Document 91997E001696

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1696/97 von Roberta ANGELILLI an die Kommission. Geplanter Bau eines fünfstöckigen Parkhauses in einem archäologisch bedeutsamen Areal der Stadt Rom

ABl. C 21 vom 22.1.1998, p. 82 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

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91997E1696

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1696/97 von Roberta ANGELILLI an die Kommission. Geplanter Bau eines fünfstöckigen Parkhauses in einem archäologisch bedeutsamen Areal der Stadt Rom

Amtsblatt Nr. C 021 vom 22/01/1998 S. 0082


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1696/97 von Roberta Angelilli (NI) an die Kommission (20. Mai 1997)

Betrifft: Geplanter Bau eines fünfstöckigen Parkhauses in einem archäologisch bedeutsamen Areal der Stadt Rom

Die Stadt Rom beabsichtigt den Bau eines grossen fünfstöckigen Parkhauses mit angeschlossenem Einkaufszentrum in der Nähe der Piazzale della Radio, einem dicht besiedelten Viertel im 15. Bezirk. Zahlreiche Bürgervereinigungen haben die sofortige Einstellung der Arbeiten gefordert, nicht zuletzt deshalb, weil die Oberintendantur für Archäologie des Kultusministeriums in dem von dem Bauvorhaben betroffenen Gebiet mehrere Grabstätten aus römischer Zeit entdeckt hat, die auf die Existenz einer regelrechten unterirdischen Nekropole hinzudeuten scheinen. Durch die geplanten Bauarbeiten würde die Konservierung der mutmaßlichen Nekropole mit Sicherheit gefährdet werden. Obwohl Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG ((ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. )) in Nummer 10 Buchstabe b) vorsieht, daß die Mitgliedstaaten angemessene Kriterien festlegen, um zu bestimmen, welche Städtebauprojekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 dieser Richtlinie unterzogen werden müssen, und obwohl die beträchtlichen Ausmasse des fraglichen Bauvorhabens es zweckmässig erscheinen lassen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vorgesehenen Verfahren durchzuführen, hat die Stadtverwaltung die Bürger in keiner Weise zu dem Bauvorhaben konsultiert. Darüber hinaus sieht die Richtlinie 97/11/EG ((ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5. )) vor, daß bei Umweltverträglichkeitsprüfungen für diese Art von Bauvorhaben historische, kulturelle und archäologische Faktoren gebührend berücksichtigt werden müssen. Die in dem betreffenden Gebiet gemachten archäologischen Entdeckungen sind auch in dieser Hinsicht in keiner Weise gewürdigt worden.

Teilt die Kommission die Auffassung, daß die Haltung der Stadtverwaltung Rom eine offensichtliche Verletzung der europäischen Rechtsvorschriften im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung darstellt?

Kann die Kommission mitteilen, ob sie beabsichtigt, konkrete Schritte gegen die Stadtverwaltung Rom einzuleiten, um die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durchzusetzen?

Antwort von Frau Bjerregaard im Namen der Kommission (25. Juni 1997)

Die Richtlinie 97/11/EG hat keine Bedeutung für den Bau eines fünfstöckigen Parkhauses an einem archäologisch bedeutsamen Ort in Rom, da sie noch nicht in Kraft getreten ist.

Die Richtlinie 85/337/EWG ((ABl. L 175 vom 27.6.1985. )) über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten schreibt für in Anhang I der Richtlinie aufgeführte Projekte zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor; bei in Anhang II aufgeführten Projekten - zu denen das Parkhausprojekt zählt - können die Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen entscheiden, ob aufgrund der Merkmale des fraglichen Projekts eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muß. Die Mitgliedstaaten müssen somit darüber entscheiden, ob für ein in Anhang II aufgeführtes Projekt aufgrund seiner Art, Grösse oder Merkmale eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Die Kommission wird die italienische Regierung um weitere Informationen ersuchen.

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